{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_KG-01-01-8_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=484", "Checksum": "699d7e7e64ce83f7917402607ccaa47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG 01 01 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. 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Es besteht aber ein Recht auf Abwehr, d.h. der Angegriffene muss nicht flüchten oder um Hilfe rufen, selbst wenn dies (auch) Erfolg versprechend wäre (Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 187 mit Hinweisen auf die Praxis; Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB N 3, 10). Weiter ist der Grundsatz der Proportionalität zu beachten. Dies bedeutet, dass die durch den Angriff einerseits und die Abwehr andererseits drohenden Rechtsgüterverletzungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen dürfen. Allgemein lässt sich unter diesem Gesichtspunkt sagen, dass zum Zweck der Abwehr stets ein Rechtsgut verletzt werden darf, das von geringerem oder gleichem Wert ist wie das durch den Angriff bedrohte. Unter Umständen dürfen jedoch sogar höherwertige Güter beeinträchtigt werden; so kann nach vorherrschender Lehre zur Abwehr gewalttätiger Angriffe gegen die Person sogar die Tötung des Angreifers gerechtfertigt sein, wenn der Angriff nicht anders abgewehrt werden kann. Jedenfalls beurteilt sich die Verhältnismässigkeit nicht allein nach dem Wert der einander gegenüberstehenden Rechtsgüter, sondern auch nach der Schwere ihrer in Aussicht stehenden Schädigung (Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 187 ff. m.w.H.; Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB N 10; BGE 107 IV 15). Die Angemessenheit der Abwehr ist auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich von den Behörden allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 107 IV 12 E. 3a, mit Hinweisen). Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Abwehrhandlung. Ein grundsätzlich verhältnismässiges Abwehrmittel wird nicht bloss deshalb unverhältnismässig, weil es zu spät eingesetzt und damit gefährlicher wird als bei einem frühzeitigen Einsatz (BGE 99 IV 187; 107 IV 12 ff. E. 3b). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Abwehr darf auch nicht abschliessend auf die von Angreifer und Verteidiger tatsächlich verursachten oder gewollten Rechtsgutverletzungen abgestellt werden. Massgebend können vielmehr nur diejenigen Schädigungen sein, mit denen der Notwehrtäter aufgrund der konkreten Umstände im Zusammenhang mit dem Angriff bzw. als Folge seiner Abwehr zu rechnen hatte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Angegriffenen in seiner bedrängten Lage unter Umständen nur wenig Zeit zur Ueberlegung bleibt. Nur wenn es für ihn offensichtlich ist, dass die Abwehr über das Notwendige hinausgeht oder in keinem angemessenen Verhältnis zum Angriff steht, darf sie als ungerechtfertigt betrachtet werden (vgl. Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 188 f. und Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB N 10 bzw. 18, beide mit Hinweisen auf die Praxis [Kasuistik]). Beim Einsatz von Schusswaffen als Abwehrmittel ist ganz besondere Vorsicht geboten. Eine Abwehr, die zu dauernder Verstümmelung oder zum Tode führen kann, ist in der Regel unangemessen, wenn sich der rechtswidrige Angriff allein gegen Eigentum und Vermögen richtet; allerdings kann eine Schussabgabe unter besonderen Umständen auch dann gerechtfertigt sein (BGE 107 IV 12 E. 3b; E. 4 zur Frage, unter welchen Umständen eine Schussabgabe auch bei Bedrohung wirtschaftlicher Güter zulässig ist). Der Angegriffene ist zwar nicht verpflichtet, eine ernst zu nehmende Attacke einfach zu dulden, doch rechtfertigt selbst im Falle einer drohenden Körperverletzung nicht jede Bagatelle den Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe (BGE 79 IV 148 E. 4 S. 154; 109 IV 5 E. 3; Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB N 3 mit Hinweisen). Wesentlich ist, ob dem Angegriffenen noch andere Mittel oder ein weniger gefährlicher Einsatz der Schusswaffe möglich waren. In BGE 102 IV 65 wäre dem Angegriffenen aufgrund der Distanz zum Gegner noch genügend Zeit für Warnschüsse geblieben, ohne damit seine Chancen zu gefährden, notfalls doch noch direkte Abwehrschüsse abzugeben. Seine tödlichen Schüsse waren deshalb unverhältnismässig (a.a.O. E. 2b). Dem Angegriffenen in BGE 99 IV 187 blieb diese entscheidende Zeit nicht mehr, weshalb er rechtmässig auf den herannahenden Gegner schiessen durfte, auch wenn seine Signal-pistole aufgrund der kurzen Schussdistanz ernsthafte Verletzungen in Gesicht und Augen verursachte (vgl. dazu auch die nicht in der amtlichen Sammlung publizierten, aber über Internet zugänglichen Urteile des Kassationshofs des Bundesgerichts vom 10.04.2001 [6S.734/1999/hev] und vom 22.11.2000 [6P.66/2000/gnd resp. 6S.244/2000]). 5.1.2 Im vorliegenden Fall lag nach dem Beweisergebnis eindeutig keine Notwehrsituation (mehr) vor, als der Angeklagte seine Waffe einsetzte. X... Y......... feuerte vielmehr den Einbrechern beidhändig sieben Schüsse hinterher, nachdem diese ihr Vorhaben bereits erkennbar aufgegeben und (anders als etwa im Fall von BGE 107 IV 12 ff.) ohne Beute die Flucht angetreten hatten. Wie in Erw. 3.6.4 dargestellt wurde, geht das Beweisergebnis dahin, dass X... Y......... und seine Familie im Zeitpunkt, als der Angeklagte die besagten sieben Schüsse abgab, objektiv nicht (mehr) in ihren eigenen Rechtsgütern bedroht waren. Auch gab es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass von Seiten der beiden Männer, die sogleich und ohne"}