{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_KG-01-01-8_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=484", "Checksum": "699d7e7e64ce83f7917402607ccaa47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG 01 01 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. 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Putativ-notwehr (resp. ein Putativnotwehrexzess), und zwar dann, wenn der Täter irrtümlicherweise davon ausgeht, es liege eine Notwehrsituation vor (siehe Art. 19 StGB betr. Sachverhaltsirrtum sowie - zum Begriff der Putativnotwehr - Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 185 f. und Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB N 14; vgl. auch unten Erw. 5.1.3). Notwehr nach Art. 33 Abs. 1 StGB ist die Ausübung eines Rechts zur Abwehr widerrechtlicher Angriffe auf die Rechtsgüter einer Person. Die Notwehr richtet sich - im Gegensatz zum Notstand nach Art. 34 StGB - immer gegen einen Angreifer und stellt somit eine Verteidigungshandlung dar (vgl. BGE 122 IV 1 ff. = Pra. 85/1996 Nr. 191 zur Abgrenzung zwischen Notwehr und Notstand). Die Zubilligung des Rechtfertigungsgrunds der Notwehr setzt zunächst das Vorliegen einer eigentlichen Notwehrsituation voraus. Eine solche ist nach dem Gesetzestext nur dann gegeben, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Dabei kommt grundsätzlich ein Angriff auf ein beliebiges persönliches Rechtsgut in Frage. Der Angriff muss nicht in einer speziellen Form (z.B. tätlich) erfolgen; er muss indes von einem Menschen ausgehen und rechtswidrig (nicht aber schuldhaft) sein, wobei sich die Rechtswidrigkeit aus irgendwelchen Normen ergeben kann. In zeitlicher Hinsicht muss der Angriff - um ein Notwehrrecht zu begründen - unmittelbar drohen oder bereits im Gange sein. Für das unmittelbare Bevorstehen eines Angriffs ist erforderlich, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Dies gilt z.B. dann, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Die Abwehr eines bevorstehenden Angriffs darf sicher dann einsetzen, wenn es bei weiterem Zuwarten für eine erfolgreiche Abwehr zu spät sein könnte. Die Notwehrsituation besteht andererseits nur so lange, wie der Angriff noch andauert. Wenn dieser beendet oder die mit ihm verbundene Verletzung von Rechtsgütern bereits abgeschlossen ist, stehen dem Angegriffenen aus Art. 33 StGB keine Befugnisse mehr zu. So darf er z.B. den Dieb, der von der Wegnahme der Sache absteht, nicht verprügeln. Bei sog. Zustandsdelikten (Delikte, durch die ein bestimmter Zustand geschaffen wird) kann allerdings Notwehr auch noch nach der Tatvollendung möglich sein, denn der Angriff hat noch so lange als gegenwärtig zu gelten, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 4 f.). Bei Delikten mit überschiessender Innentendenz kann Notwehr bis zur Beendigung der Tat geübt werden. Beispielsweise ist der Angriff auf das Eigentum eines anderen nicht notwendigerweise schon dann abgeschlossen, wenn der Täter die fremde Sache in seinen Händen hat; vielmehr dauern der Angriff auf das Eigentum und seine Abwehr im Sinne von Art. 33 StGB an, solange der Berechtigte und der Angreifer unmittelbar im Anschluss an die Tat um den Gewahrsam an der Sache streiten, sei es handgreiflich oder sei es, dass der Berechtigte den Dieb sofort verfolgt und ihm die Beute wieder abzunehmen versucht (BGE 107 IV 14; vgl. zum Ganzen statt vieler Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 179 ff. mit vielen Hinweisen auf Lehre und Praxis sowie Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB N 1 ff.). Wenn die Notwehrhandlung zu lange andauert resp. zu spät erfolgt, kann unter Umständen ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StGB vorliegen, sofern die weiteren im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein solcher zeitlicher Notwehrexzess kann jedoch von vornherein nur dann in Betracht gezogen werden, wenn eine bereits bei unmittelbar drohendem oder in Gang befindlichem Angriff begonnene Abwehr über dessen Abschluss hinaus fortgesetzt wird. Weder eine zu früh geübte noch eine erst nach Beendigung des Angriffs einsetzende \"Verteidigung\" fällt unter Art. 33 Abs. 2 StGB; vielmehr kennt das Gesetz keine Strafmilderung, wenn der Täter ausserhalb einer Notwehrsituation handelt (Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 189 f. m.w.H.; Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB N 7 bzw. 16). Nebst den vorstehend erwähnten Voraussetzungen für die Notwehr - insbesondere dem Vorliegen einer eigentlichen Notwehrsituation - bestehen auch recht enge Grenzen der Ausübung resp. des Umfangs des Notwehrrechts (dazu Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 186 ff.). So darf sich die Notwehr nur gegen den Angreifer selbst richten (gegenüber Dritten kann allenfalls Notstand nach Art. 34 StGB vorliegen). Weiter ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass der sich auf Notwehr Berufende in Kenntnis der Notwehrlage gerade zum Zweck der Abwehr tätig wird. Wichtig ist sodann, dass Art. 33 Abs. 1 StGB dem Angegriffenen nur - aber immerhin - das Recht gibt, einen widerrechtlichen Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Das heisst, dass er nur zu verhältnismässiger Abwehr berechtigt ist. Ob die Reaktion des Angegriffenen in einem konkreten Fall diesem Erfordernis entspricht, ist vorwiegend eine Frage des Ermessens. Zu ihrer Beantwortung hat der Richter insbesondere der Schwere des tatsächlichen oder drohenden Angriffs sowie der Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes einerseits und der Bedeutung des"}