{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_KG-01-01-8_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=484", "Checksum": "699d7e7e64ce83f7917402607ccaa47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG 01 01 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. Tötungsdelikt von Emmen. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:50", "Checksum": "ccf0700a923dca9b47313818c8d3bc8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8\nRegeste:\nArt. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. Tötungsdelikt von Emmen. | Strafrecht\n\n darstellten (die bekanntlich besonders schwer zu treffen sind), ändert daran letztlich nichts. Es bestand trotz der erwähnten Umstände - oder gerade deswegen - ein sehr grosses Risiko eines tödlichen Treffers, gerade auch in Anbetracht der Tatsache, dass X... Y......... beidhändig zwei Schussserien in die gleiche Richtung (und zwar ausgerechnet in Fluchtrichtung und in einem \"passenden\" Winkel, d.h. etwas höher als geradeaus) abfeuerte. Letzteres stellte eine klar tötungstypische Verhaltensweise dar. Alles in allem kann in Anbetracht seiner Handlungsweise zweifellos gesagt werden, dass sich dem Angeklagten der Erfolgseintritt (Tötung eines oder beider Flüchtenden) als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgseintritts ausgelegt werden kann (vgl. dazu die in Erw. 2.2 ausführlich dargestellte Lehre und Gerichtspraxis). 4.2 Aufgrund der gesamten Tatumstände ist - wovon auch die Staatsanwaltschaft ausgeht (fl. Akten Bel. 2 S. 11) - der qualifizierte Tatbestand des Mordes nach Art. 112 StGB resp. des vollendeten Mordversuchs nach Art. 112 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB offensichtlich nicht erfüllt, denn es fehlt an der dafür erforderlichen besonderen Skrupellosigkeit (dazu oben Erw. 2.4). 4.3 Auf der anderen Seite ist aber auch der Tatbestand des Totschlags nach Art. 113 StGB resp. des vollendeten Totschlagsversuchs nach Art. 113 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht anwendbar. Wie in Erw. 2.3 unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung ausführlich dargestellt wurde, kommt Art. 113 StGB nur dann zur Anwendung, wenn der Täter bei der vorsätzlichen Tötung eines Menschen in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt, wobei auch im zweitgenannten Fall die Entschuldbarkeit gegeben sein muss. Vorliegend geht selbst die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Angeklagte \"im Affekt\" gehandelt habe (fl. Akten Bel. 2 S. 14). In der Tat lag bei X... Y......... im Zeitpunkt der Schussabgabe offensichtlich eine heftige Gemütsbewegung vor. Er war kurz zuvor aus dem Schlaf aufgeschreckt worden und hatte die beiden Einbrecher bei Manipulationen am Küchenfenster ertappt. Auch fühlte er sich - was ihm geglaubt werden kann - zunächst bedroht. Er handelte aus einer Ausnahmesituation heraus, die er nicht selbst herbeigeführt hatte. Vielmehr waren zwei fremde Männer im Schutz der Dunkelheit widerrechtlich auf sein Grundstück vorgedrungen und hatten sich - offenbar in der Absicht einzubrechen - am Küchenfenster zu schaffen gemacht. Dies allein bedeutet aber noch lange nicht, dass das Verhalten des Angeklagten lediglich als Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB zu qualifizieren (und entsprechend milde zu bestrafen) wäre. Hierfür wäre vielmehr zusätzlich die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung erforderlich. Das Erfordernis der Entschuldbarkeit des Affekts (nicht etwa der Tat) setzt - wie ebenfalls bereits in Erw. 2.3 detailliert dargestellt wurde - nach Lehre und Gerichtspraxis voraus, dass die heftige Gemütsbewegung nicht nur psychologisch erklärbar, sondern auch bei objektiver Bewertung nach ethischen Massstäben im Hinblick auf die sie auslösenden äusseren Umstände gerechtfertigt und menschlich verständlich sein muss. Die Tötung muss dadurch bei ethischer Beurteilung in einem wesentlich milderen Licht erscheinen. Eine heftige Gemütsbewegung ist nach der höchstrichterlichen Praxis, die diesbezüglich restriktiv ist, nur dann entschuldbar im Sinne von Art. 113 StGB, wenn angenommen werden kann, dass auch ein anderer, anständig Gesinnter in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten wäre. Dabei ist vom Durchschnittsmenschen der Rechtsgemeinschaft auszugehen, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört. Vorliegend kann aus Sicht des Gerichts nicht gesagt werden, dass auch ein anderer, anständig gesinnter Durchschnittsmensch derjenigen Rechtsgemeinschaft, welcher X... Y......... nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, in der besagten Situation leicht in einen solchen Affekt geraten wäre; der Affekt war deshalb nicht entschuldbar. X... Y......... handelte krass unverhältnismässig, unvernünftig und (übrigens auch für Dritte) sehr gefährlich. Aus seiner völlig überrissenen und der Situation in keiner Weise angemessenen Handlungsweise (unverzügliches Behändigen der geladenen Waffe; Ladebewegung; beidhändiges Abfeuern von sieben Schüssen in zwei Serien in Richtung der ohne jegliche Beute auf der Flucht befindlichen Einbrecher, welche keinerlei Anzeichen von Gewalttätigkeit oder Gegenwehr an den Tat gelegt hatten [keine Notwehrsituation; vgl. unten Erw. 5]) lässt sich ablesen, dass die Qualität des bei X... Y......... vorhandenen Affekts weit ausserhalb dessen lag, was bei objektiver Bewertung nach ethischen Massstäben im Hinblick auf die diesen Affekt auslösenden äusseren Umstände gerechtfertigt und menschlich verständlich gewesen wäre. Beim Angeklagten kam es zu einer atypischen, völlig inadäquaten, ja geradezu masslosen und deutlich ins Aggressive tendierenden Gefühlsregung, die von ihrem Ausmass resp. von ihrer Intensität her nicht im Sinne von Art. 113 StGB entschuldbar war. 5. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- resp. Schuldmilderungsgründe 5.1 Notwehr, Notwehrexzess, Putativnotwehr 5.1.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 33 Abs. 1 StGB; Notwehr). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert der Richter die"}