{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_KG-01-01-8_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=484", "Checksum": "699d7e7e64ce83f7917402607ccaa47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG 01 01 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. 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Akten Bel. 9; Dep. 59a). Als X... Y......... schoss, war der Angriff der beiden Einbrecher auf die Rechtsgüter des Angeklagten und seiner Familie (Eigentum, Vermögen, Hausfrieden) offenkundig bereits beendet, und es bestand keine objektive Bedrohungslage mehr. Dass X... Y......... nicht gewusst haben will, dass die Einbrecher wirklich geflohen waren, und dass er einen weiteren Angriff resp. die Rückkehr der beiden befürchtet haben will (vgl. fl. Akten Bel. 9), ändert daran nichts und ist lediglich im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen einer Putativnotwehr (dazu unten Erw. 5) zu prüfen. 4. Rechtliche Würdigung betr. Tatbestandserfüllung (Subsumtion) 4.1 Wie im Rahmen der vorstehenden Erwägungen ausführlich dargestellt wurde, geht das Beweisergebnis dahin, dass der Schuss, der den flüchtenden B..... F........ in einer Entfernung von rund 50 Metern vom Haus des Angeklagten von hinten am Kopf traf (was schliesslich zu dessen Tod führte), aus der Waffe von X... Y......... stammt und von diesem abgefeuert worden war. Mit anderen Worten: Der Angeklagte hat B..... F........ von hinten erschossen. Damit ist der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB erfüllt. Hinzu kommt, dass auch der zweite Einbrecher, der gemäss den vorgefundenen Spuren in relativ geringem Abstand zu B..... F........ in die gleiche Richtung davongerannt war, ohne weiteres von einem der vom Angeklagten in die erkennbare resp. vermutete Fluchtrichtung abgefeuerten Pistolenschüsse hätte getroffen werden können. X... Y......... tat jedenfalls alles, was erforderlich war, damit auch der zweite Flüchtende hätte getötet werden können. Da dieser Erfolg nicht eintrat, blieb es diesbezüglich in objektiver Hinsicht beim vollendeten Versuch der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. In beiden Fällen stellt sich indes die Frage nach der Erfüllung des subjektiven Tatbestands, d.h. nach dem Vorsatz. Wie in Erw. 2.2 dargestellt wurde, wird im Zusammenhang mit dem Tatbestand von Art. 111 StGB vorsätzliches, d.h. wissentliches und willentliches Handeln gefordert, wobei aber Eventualvorsatz (also das Inkaufnehmen des Erfolgseintritts, hier des Todes) genügt. X... Y......... machte vor Kriminalgericht geltend, dass er lediglich Warnschüsse abgegeben habe. Er habe sich extrem bedroht gefühlt, obwohl die beiden Männer weggerannt seien, denn er habe ja nicht gewusst, was diese gewollt hätten (einbrechen oder auf ihn und seine Familie losgehen). Nachdem sie hinter den Sträuchern verschwunden seien, habe er nichts mehr gesehen. Insbesondere habe er nicht gesehen, ob sich die Männer allenfalls versteckten usw. Er habe befürchtet, dass sie es auf ihn oder seine Familie abgesehen hätten und zurückkommen könnten. Als er geschossen habe, habe er extreme Angst gehabt. Er habe mit seinen Schüssen bezwecken wollen, dass die Einbrecher weggingen und merkten, dass ein Widerstand da sei. Er habe die Einbrecher in die Flucht schlagen wollen, wobei es auch möglich sei, dass er einem Angriff habe zuvorkommen wollen. Hingegen habe er ihnen nicht einen Denkzettel verpassen oder ihnen die Flucht verunmöglichen wollen. Auf keinen Fall habe er sie verletzen oder gar töten wollen (fl. Akten Bel. 9). Im Untersuchungsverfahren hatte er ähnliche Aussagen gemacht (vgl. insb. Dep. 68 ff.; Fasz. 1 Bel. 3 Ziff. 6 ff., 35 ff., 56 ff.). Dem Angeklagten kann geglaubt werden, dass es nicht sein Ziel war, die beiden Einbrecher zu töten. Eine eigentliche Tötungsabsicht, d.h. ein diesbezüglicher direkter Vorsatz, kann ihm nicht unterstellt und insbesondere nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Hingegen nahm der Angeklagte - wie sich aus seinem Verhalten ergibt - den Todeseintritt bezüglich beider Einbrecher in Kauf; er handelte eventualvorsätzlich (vgl. zu diesem Begriff oben Erw. 2.2). Jedenfalls gab er keinesfalls nur Warnschüsse ab. Er feuerte nämlich nicht - was problemlos möglich gewesen wäre - einzelne Schüsse irgendwohin in den Himmel usw., sondern er gab beidhändig, in sog. Combatstellung, sieben Schüsse in die erkennbare bzw. vermutete Fluchtrichtung der beiden Einbrecher ab, wobei er nur leicht nach oben zielte, und zwar bei in der betreffenden Richtung leicht ansteigendem Gelände. Dies bedeutet nichts anderes, als dass er den Flüchtenden gezielt mehrere Schüsse aus seiner Pistole hinterherfeuerte. Wer so handelt, nimmt den Todeseintritt in Kauf. Es kann diesbezüglich von den äusseren Umständen auf einen entsprechenden Eventualvorsatz geschlossen werden. Dem Angeklagten muss - wie jedem normal und vernünftig denkenden Menschen - klar gewesen sein, dass die gezielte Abgabe mehrerer Schüsse in die erkennbare resp. vermutete Flucht-richtung (d.h. in diejenige Richtung, in welche die beiden Männer davongerannt waren) zwangsläufig mit einem sehr grossen Risiko schwerer Verletzungen und gar des Todeseintritts verbunden war (abgesehen davon hätten natürlich auch unbeteiligte Passanten getroffen werden können). Dass die Sichtverhältnisse nicht optimal waren, dass X... Y......... angeblich kein besonders guter Schütze ist, dass die Schussdistanz rund 50 Meter betrug und dass die beiden Männer bewegliche Ziele"}