{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_KG-01-01-8_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=484", "Checksum": "699d7e7e64ce83f7917402607ccaa47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG 01 01 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. Tötungsdelikt von Emmen. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:50", "Checksum": "ccf0700a923dca9b47313818c8d3bc8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8\nRegeste:\nArt. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. Tötungsdelikt von Emmen. | Strafrecht\n\n vermute, dass er \"eher etwas höher als geradeaus gezielt\" habe (a.a.O. Ziff. 50). Beide Schussserien habe er im gleichen Winkel abgegeben (a.a.O. Ziff. 51). Ebenfalls am 06.05.1999 bestätigte X... Y......... dem Untersuchungsrichter gegenüber, dass seine gleichentags bei der Polizei gemachten Aussagen zuträfen und es stimme, dass er in die Fluchtrichtung der Einbrecher geschossen habe (Dep. 1A und 3A). Am 11.08.1999 gab er dann aber wieder an, dass er - nachdem sich die Männer sofort entfernt gehabt hätten - \"Warnschüsse\" abgegeben, d.h. die Pistole mit beiden Händen angehoben und \"in die Luft\" geschossen habe (Dep. 59a). Kurz darauf räumte er indes (auf die Frage, in welche Richtung er gezielt habe) erneut ein, dass er \"eigentlich schon in die Fluchtrichtung geschossen\" habe; links von ihm sei das Pergolazelt gestanden, und rechts von ihm sei ja die Hausmauer gewesen (Dep. 64). Vor Kriminalgericht sagte der Angeklagte schliesslich aus, dass er zwei Serien zu drei bis vier Schüssen abgegeben habe. Er habe \"Warnschüsse in Richtung Wald\" abgegeben. Diese habe er beidhändig, d.h. in sog. Combatstellung, abgegeben. Es treffe zu, dass er der Polizei gegenüber gesagt habe, dass er in einem 45 Grad-Winkel geschossen habe. 45 Grad verstehe er als die Hälfte des rechten Winkels. Effektiv sei die Schussrichtung allerdings eher tiefer gewesen. Er habe \"leicht aufwärts Richtung Wald\" geschossen. 90 Grad wären senkrecht nach oben gewesen. Effektiv seien es eher weniger als 45 Grad gewesen; er habe aber nicht geradeaus geschossen. Gegen unten habe er nicht gezielt, weil der Boden dort aus Verbundstein bestehe und ein Schuss nach unten deshalb gefährlich gewesen wäre. Zur Frage, ob er in Richtung des vermuteten Fluchtwegs der beiden Einbrecher gezielt habe, sei zu sagen, dass er deren Fluchtrichtung nicht gekannt habe. Es sei dann aber später herausgekommen, dass es die besagte Richtung gewesen sei. Gleich anschliessend räumte der Angeklagte jedoch ein, dass er die ursprüngliche Fluchtrichtung schon gesehen habe. Auch habe er \"in diese Richtung geschossen, aber mehr nach oben\". In die Luft habe er nicht geschossen, denn er sei etwa einen Meter vor dem Haus neben dem Fenster gestanden; eventuell hätte er sonst ins Vordach geschossen. Dies sei ihm aber erst später in den Sinn gekommen. Warum er im Uebrigen Schussserien und nicht nur einen einzigen Schuss als Warnschuss abgegeben habe, wisse er nicht. Eventuell habe er dies getan, weil er es im Schiesskurs so gelernt habe. Er habe Angst vor einem Angriff gehabt; trotzdem habe er sieben Schüsse als Warnung abgegeben. Eventuell sei dies ein Reflex gewesen. Er habe die Schüsse nicht gezählt (fl. Akten Bel. 9). Die Ehefrau des Angeklagten gab vor Amtsstatthalteramt an, X... Y......... habe \"in Richtung des grossen Baumes nach oben\" geschossen (Dep. 38). Der Polizei gegenüber hatte sie am 29.04.1999 ausgesagt, dass ihr Mann \"ungefähr in einem 45 Grad-Winkel in die Luft\" geschossen habe (Fasz. 1 Bel. 4 Ziff. 5). Gleiches hatte sie auch am 06.05.1999 zu Protokoll gegeben, wobei sie ergänzend festgehalten hatte, dass ihr Mann \"vom Haus aus gesehen Richtung Krone des Baumes\" geschossen habe (a.a.O. Ziff. 29, 34). Wie die am Tatort aufgefundene Situation (Spurenbild, Fundort des Erschossenen usw.) deutlich zeigt, schoss X... Y......... tatsächlich in Richtung der beiden Männer, die sich zuvor beim Küchenfenster aufgehalten hatten und weggerannt waren. Er konnte zudem nach dem Gesagten zumindest ungefähr erkennen, in welche Richtung die beiden Männer verschwunden waren. Ausgerechnet in diese Richtung feuerte er dann beidhändig, in sog. Combatstellung, sieben Schüsse in zwei Serien ab. Dies bedeutet nichts anderes, als dass er - letzten Endes unabhängig davon, wie die Sichtverhältnisse hinter dem ausgeleuchteten Vorplatz waren - den davonrennenden Männern bewusst hinterherschoss. Jedenfalls schoss er nicht irgendwohin, sondern - wie er letztlich auch wiederholt zugegeben hat - in die für ihn erkennbare resp. vermutete Fluchtrichtung, d.h. in diejenige Richtung, in welche die beiden Männer davongerannt resp. verschwunden waren. Was den Schusswinkel betrifft, ist aufgrund der Aussagen des Angeklagten und des Kopfdurchschusses bei B..... F........ festzuhalten, dass X... Y......... - obschon dies auf jeden Fall möglich gewesen wäre - keine \"Warnschüsse in die Luft\" abgab. Auch schoss er nicht in den Boden. Vielmehr feuerte er - wie erwähnt - beidhändig den beiden davonrennenden Männern hinterher, wobei der Schusswinkel, wie der Angeklagte zuletzt vor Kriminalgericht selbst ausführte, etwas höher als waagrecht war. X... Y......... schoss also nur leicht nach oben (so auch der Verteidiger in fl. Akten Bel. 7.1 S. 23), was zwar in Anbetracht des in Fluchtrichtung leicht ansteigenden Geländes und des Schussbogens konsequent, aber für B..... F........ (und nunmehr wegen der rechtlichen Folgen auch für den Angeklagten) fatal war. 3.6.4 Im Hinblick auf die spätere Prüfung der Frage nach einer (Putativ-) Notwehrsituation (dazu unten Erw. 5) ist hier schliesslich in tatsächlicher Hinsicht auch noch festzuhalten, dass der Angeklagte und seine Familie im Zeitpunkt, als X... Y......... die sieben Schüsse aus seiner Pistole abgab, objektiv betrachtet eindeutig nicht (mehr) in ihren eigenen Rechtsgütern angegriffen oder bedroht waren. Auch gab es nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass von Seiten der beim Küchenfenster ertappten Männer, die unbestrittenermassen sogleich davongerannt waren, oder gar von Dritten im besagten Zeitpunkt noch ein irgendwie gearteter Angriff zu befürchten war. Wie bereits dargestellt wurde (oben Erw. 3.5.5), trifft es entgegen den Angaben des Angeklagten"}