{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_KG-01-01-8_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=484", "Checksum": "699d7e7e64ce83f7917402607ccaa47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG 01 01 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. Tötungsdelikt von Emmen. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:50", "Checksum": "ccf0700a923dca9b47313818c8d3bc8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8\nRegeste:\nArt. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. Tötungsdelikt von Emmen. | Strafrecht\n\n habe. Als er geschossen habe, habe er niemanden mehr gesehen (a.a.O. Ziff. 24, 29). Auch habe er niemanden wegrennen sehen (a.a.O. Ziff. 48, 50). Er habe praktisch nur bis zum Ende seines Grundstücks etwas gesehen; weiter weg sei alles dunkel gewesen, während er selbst direkt im Licht gestanden sei (a.a.O. Ziff. 52). Sicher wisse er noch, dass jemand davongelaufen sei. Aber wie die Personen draussen gestanden seien und ab wann resp. bis wann er sie gesehen habe, wisse er nicht mehr (a.a.O. Ziff. 53). Ebenfalls am 06.05.1999 bestätigte X... Y......... dem Untersuchungsrichter gegenüber, dass seine gleichentags bei der Polizei gemachten Aussagen zuträfen und dass es richtig sei, dass er in die Fluchtrichtung der Einbrecher geschossen habe (Dep. 1A und 3A). Am 11.08.1999 gab er dann jedoch wieder an, dass die beiden Männer \"im Dunkeln Richtung der Rabatte mit den kleinen Gebüschen\" verschwunden seien und er \"Warnschüsse\" abgegeben habe (Dep. 59a). Die beiden Männer habe er nicht mehr gesehen, weil es ein paar Meter weiter bereits stockdunkel gewesen sei. Auch danach habe er keine Person wegrennen sehen (Dep. 65). Vor Kriminalgericht gab der Angeklagte schliesslich zu Protokoll, dass er - als er auf dem Terrassenvorplatz gewesen sei - zwei Männer gesehen habe, die Richtung Gestrüpp gerannt seien. Sie hätten sich \"mit grossen Schritten in Richtung der Sträucher\" entfernt und seien dahinter verschwunden. Nachdem die beiden Männer hinter den Sträuchern verschwunden gewesen seien, habe er gar nichts mehr gesehen. Er habe nicht gesehen, ob sie sich allenfalls versteckt hätten, und er wisse auch nicht, ob die beiden geflüchtet seien; sie seien einfach weggegangen, und er habe befürchtet, dass sie zurückkommen könnten. Die Fluchtrichtung der Einbrecher habe er nicht gekannt. Allerdings habe er die ursprüngliche Fluchtrichtung schon gesehen, und er habe auch \"in diese Richtung geschossen, aber mehr nach oben\". Die beiden Männer habe er bis zu den Sträuchern gesehen. Bis dorthin habe die Sitzplatzlampe, die mit einem Bewegungsmelder versehen sei, den Platz ausgeleuchtet, und es sei dort relativ hell gewesen. Hinter den Sträuchern sei es jedoch dunkel gewesen (fl. Akten Bel. 9). Die Ehefrau des Angeklagten gab am 29.04.1999 der Polizei gegenüber an, dass sie etwa um 21.00 Uhr in der Küche noch einige Tassen weggeräumt und dazu kein Licht eingeschaltet habe, weil es \"sehr hell\" gewesen sei (Fasz. 1 Bel. 4 Ziff. 2). Als sie später - nachdem die beiden Männer verschwunden gewesen seien - neben ihrem Mann auf der Terrasse gestanden sei, habe sie gesehen, wie einer der Männer \"Richtung Verzweigung Häuser und Wald\" davongerannt sei. Sie habe diesen Mann gut gesehen, denn es sei \"sehr hell vom Mondschein her\" gewesen (a.a.O. Ziff. 4). Ihr Mann habe dann den Einbrechern nachgerufen: \"Blöde Einbrecher, bleibt stehen, oder ich schiesse!\" Der Einbrecher sei jedoch immer weiter gerannt (a.a.O. Ziff. 5). Am 06.05.1999 gab Frau Y......... an, sie habe die zwei Männer direkt nach ihrem Verschwinden resp. bei der ersten Schussabgabe nicht mehr gesehen. Direkt vor dem Haus sei es damals etwas dunkler gewesen, während es oben auf der Kuppe etwas heller gewesen sei. Erst später habe sie dann einen davon wieder gesehen (a.a.O. Ziff. 29, 32). Sie habe ihn \"bei der Wegkreuzung, Nähe der Häuser auf unserer Gegenseite, bei der Baustelle, dort wo in der Nähe auch eine Verbotstafel ist\" gesehen (a.a.O. Ziff. 37). Am 11.08.1999 gab Z.... Y......... ausserdem dem Untersuchungsrichter gegenüber zu Protokoll, dass sie - nachdem sie die Polizei informiert habe - wieder auf den Vorplatz hinausgegangen und von dort aus \"auf der Kuppe bei der Verzweigung\" einen Mann habe davonrennen sehen, der ihres Erachtens eine Lederjacke getragen habe (Dep. 36). Auch die soeben zitierten Aussagen der Ehefrau des Angeklagten sprechen insgesamt deutlich gegen wirklich schlechte Sichtverhältnisse, sondern vielmehr dafür, dass mindestens einer der beiden Einbrecher auf der Flucht recht deutlich zu sehen war, und zwar auch noch dann, als er das Grundstück längst verlassen hatte. 3.6.3 Zu Schussrichtung und Schusswinkel machte X... Y......... im Verlauf des Strafverfahrens unterschiedliche Aussagen. So gab er ursprünglich der Polizei gegenüber an, er habe \"ein paar Schüsse in die Luft abgegeben\" (Fasz. 1 Bel. 3 Ziff. 1.6). Etwas später präzisierte er diese Aussage dahin gehend, dass er die Pistole mit beiden Händen festgehalten und die Arme \"ausgestreckt und nach oben, Richtung Himmel gerichtet\" habe. Allerdings habe er die Waffe \"schon nicht senkrecht zum Himmel\" gerichtet, sondern \"vielleicht in einem Winkel von 45 Grad\". Er sei auf der Terrasse Richtung Baum gestanden, als er die Schüsse abgegeben habe (a.a.O. Ziff. 5). Im Rahmen der weiteren polizeilichen Befragung sagte X... Y......... am 06.05.1999 aus, dass er die ersten Schüsse \"beidhändig in Richtung Himmel\" abgefeuert habe; er habe ja nicht geradeaus zielen können, weil die Schüsse sonst andere Häuser getroffen hätten. Er habe in Richtung des Baumes geschossen (a.a.O. Ziff. 29). Die zweite Schussserie habe er in die gleiche Richtung abgegeben. Er habe auf nichts gezielt, sondern nach oben in die Luft geschossen (a.a.O. Ziff. 32). Etwas später gab X... Y......... an, er habe sicher nicht in den Boden geschossen. Er habe auf niemanden gezielt und auch niemanden fliehen sehen. Er räumte nun aber erstmals ein, dass er \"in die vermutete Fluchtrichtung\" geschossen habe. Es könne auch sicher nicht stimmen, dass er - wie er früher angegeben habe - in einem Winkel von 45 Grad nach oben geschossen habe. Er habe in der Combatstellung, vermutlich beidhändig, geschossen; dessen sei er sich zu 99 % sicher. Er"}