{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_KG-01-01-8_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=484", "Checksum": "699d7e7e64ce83f7917402607ccaa47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG 01 01 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. 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Diese Aussage deckt sich mit derjenigen der Zeugin G........, wonach sie der Ansicht sei, dass die zweite Schussserie nicht mehr vom gleichen Standort aus abgefeuert worden sei; die ersten Schüsse seien von weiter hinten abgegeben worden (Dep. 81). 3.6 In einem weiteren Schritt ist nun auf die konkreten Umstände der Schussabgabe durch den Angeklagten einzugehen. 3.6.1 Sowohl aufgrund der Aussagen des Angeklagten, seiner Ehefrau sowie verschiedener Zeugen, als auch aufgrund des gesamten Spurenbilds steht fest, dass X... Y......... am Abend des 28.04.1999 kurz nach 21.15 Uhr auf dem Gartensitzplatz resp. Vorplatz seines Einfamilienhauses aus seiner Pistole beidhändig in sog. Combatstellung insgesamt sieben Schüsse in zwei Serien abgegeben hat. Weiter steht nach dem Beweisergebnis ausser Zweifel, dass eine der vom Angeklagten abgefeuerten Kugeln den flüchtenden B..... F........ von hinten am Kopf traf, als jener sich rund 50 Meter vom Ort der Schussabgabe entfernt befand. Der zweite Einbrecher, der laut dem Spurenbild (oben Erw. 3.5.4) in relativ kurzer Distanz parallel zu F........ flüchtete, entkam, obschon auch er ohne weiteres von einem der vom Angeklagten abgefeuerten Pistolenschüsse hätte getroffen und allenfalls getötet werden können. 3.6.2 Bevor im Einzelnen darauf eingegangen wird, in welche Richtung X... Y......... schoss und ob er gezielt den flüchtenden Männern hinterherschoss, ist auf die Sichtverhältnisse zur Tatzeit einzugehen. Der Verteidiger macht nämlich geltend, die Sicht- und Witterungsverhältnisse hätten es nicht zugelassen, dass der Angeklagte tatsächlich habe erkennen können, ob und dass die beiden Männer (B..... F........ und sein Komplize) geflüchtet seien. Auch habe X... Y......... deren Fluchtweg nicht erkennen können. Er habe vom beleuchteten Vorplatz aus in die Dunkelheit geschaut und nur bis zum Grundstücksende sehen können. Erst im Bereich einer weiter entfernten Kuppe sei die Umgebung etwas erhellt gewesen, während es im Bereich des ..........weges völlig dunkel gewesen sei. X... Y......... habe aus-serhalb des beleuchteten Vorplatzes nichts erkennen können, weder die Umrisse von Menschen noch von Gegenständen. Er habe einfach \"in die Dunkelheit in Richtung des Birnbaumes\" geschossen (fl. Akten Bel. 7.1 S. 13). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Sichtverhältnisse keineswegs derart schlecht waren, wie der Verteidiger meint. Zwar war effektiv nur der Vorplatz durch die dort angebrachte Lampe beleuchtet. Es herrschte aber am besagten Abend gutes Wetter (leichte Bewölkung), und es war - was nicht unterschätzt werden darf - beinahe Vollmond (vgl. Fasz. 1 Bel. 1 S. 2 und Bel. 2 S. 10; laut Kalender war am 30.04.1999 Vollmond). Ganz so dunkel, wie der Verteidiger es darstellt, war es demnach nicht. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass beispielsweise die Zeugin T....... ziemlich weit sehen konnte (Dep. 78). Hinzu kommt, dass die in der Fluchtrichtung vorhandenen Sträucher damals noch klein und dünn waren (vgl. die Fotos in Fasz. 1 Bel. 35 insb. S. 2, 3 und 5), weshalb sie die Sicht nicht wesentlich behinderten und übrigens auch nicht dazu geeignet gewesen wären, dass sich die Flüchtenden dahinter hätten verstecken können. In der Fluchtrichtung lag ausserdem ein freies, leicht ansteigendes, offenes Gelände (Wiese) mit einem grossen Birnbaum neben einem Weg (vgl. die entsprechenden Fotos [a.a.O., S. 1-3]). Der Umstand, dass X... Y......... auf dem beleuchteten Vorplatz des Hauses stand, während die Umgebung nicht künstlich beleuchtet war, ist sodann ebenfalls nicht von derart grosser Bedeutung, wie der Angeklagte und der Verteidiger meinen. X... Y......... war nämlich nicht etwa durch eine flutlichtartige Schockbeleuchtung geblendet. Vielmehr bestand die Beleuchtung nur aus einer gewöhnlichen Lampe, die von einem Bewegungsmelder gesteuert wird, und gemäss den polizeilichen Feststellungen wurde dadurch der Vorplatz \"nur leicht\" beleuchtet (Fasz. 1 Bel. 2 S. 11). Weiter ist zu erwähnen, dass X... Y......... und seine Ehefrau im Rahmen verschiedener Befragungen Aussagen machten, die den Schluss zulassen, dass die Sichtverhältnisse nicht extrem schlecht waren. Insbesondere lässt sich diesen Aussagen entnehmen, dass die Flucht-richtung der beiden Männer durchaus auszumachen war und X... Y......... jedenfalls zu Beginn der ersten Schussserie resp. unmittelbar davor die Flüchtenden und deren ungefähre Fluchtrichtung noch erkennen konnte: X... Y......... gab am 29.04.1999 der Polizei gegenüber zu Protokoll, dass er das Licht im Haus nicht eingeschaltet habe, denn vom Dachfenster her sei \"genügend Lichteinfall vom zurzeitigen Vollmond\" vorhanden gewesen. Es sei draussen \"Vollmond und hell\" gewesen (Fasz. 1 Bel. 3 Ziff. 1.3, 1.4). Draussen habe er dann Leute wegrennen sehen. Sie seien in Richtung des Baumes gerannt. Er habe aber \"diese Typen nicht mehr richtig erkennen\" können. Im Bereich des Baumes sei es auch recht dunkel gewesen, und schon davor sei es dunkel gewesen, so dass er sie nicht mehr richtig habe erkennen können (a.a.O. Ziff. 1.5). Etwas später gab er an, er habe die \"beiden Davonrennenden\" bald in der Dunkelheit aus den Augen verloren und sei nun nicht einmal mehr sicher, ob er überhaupt gesehen habe, wie sie weggerannt seien (a.a.O. Ziff. 3). Bei der Fortsetzung der polizeilichen Befragung sagte X... Y......... am 06.05.1999 aus, dass er nicht mehr wisse, ob er die Einbrecher draus-sen überhaupt noch gesehen"}