{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_KG-01-01-8_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=484", "Checksum": "699d7e7e64ce83f7917402607ccaa47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG 01 01 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. 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Dass gewisse Zeugen von einer anderen Anzahl Schüsse ausgehen, ist nicht weiter von Bedeutung, weil auch diese Zeugen immer nur von Serien - und nicht von zusätzlichen Einzelschüssen - sprechen. Es ist im Uebrigen auch nicht erstaunlich, dass nicht alle Zeugen von der gleichen Anzahl Schüsse ausgehen, denn sie hatten diese ja wohl in aller Regel nicht gezählt und mussten die Anzahl aus ihrer Erinnerung schätzen. Tatsache bleibt somit, dass es laut den einhelligen Zeugenaussagen nur Schussserien gab und es laut praktisch allen Zeugen (mit der erwähnten Ausnahme des Herrn V...., der sich diesbezüglich nicht sicher ist) zwei Serien waren. Auch dies schliesst letztlich eine (auch für den Angeklagten erkennbare, d.h. deutlich hörbare) Schussabgabe durch Dritte aus, nachdem X... Y......... selbst zwei Schussserien abgegeben hat. An diesem Schluss vermögen die Angaben von O....... L..... und J....... H...... (bei ihnen handelt es sich um zwei Jugendliche, die sich zur fraglichen Zeit im nahen Wald aufgehalten und dort geraucht hatten) nichts zu ändern. Beide Jugendlichen wurden nicht untersuchungsrichterlich als Zeugen einvernommen, und auch bei der Polizei erfolgte keine richtige protokollarische Befragung. Aus einer Aktennotiz der Kantonspolizei Luzern vom 29.04.1999 (Fasz. 1 Bel. 19) geht aber hervor, dass O....... L..... der Polizei gegenüber erklärt hatte, sie hätten gehört, wie unterhalb des Waldes jemand geschossen habe. Zuerst seien es drei Schüsse gewesen, nach einem kurzen Unterbruch drei weitere Schüsse und nach einem erneuten, etwas längeren Unterbruch wiederum drei Schüsse. Sie hätten insgesamt neun Schüsse gezählt. Weiter wurde von Seiten der Polizei festgehalten, dass die Aussage von J....... H...... mit derjenigen von O....... L..... \"in etwa deckungsgleich\" sei. Der Verteidiger geht nun davon aus, dass die Angaben der beiden Jugendlichen auf drei Schussserien - und damit auf die Schussabgabe durch einen Dritten - hindeuten würden (fl. Akten Bel. 7.1 S. 28). Dieser Auffassung kann sich das Gericht jedoch nicht anschliessen. Zunächst ist einmal mehr darauf hinzuweisen, dass praktisch alle anderen Zeugen, die teilweise viel näher beim Tatort waren, nur zwei und nicht drei Schussserien gehört haben. Diese klaren, glaubhaften Zeugenaussagen können durch die recht rudimentären Angaben der genannten Jugendlichen nicht entkräftet werden. Hinzu kommt, dass die beiden Jugendlichen sich sehr weit vom Geschehen entfernt aufhielten, nämlich beim .................... im Wald (vgl. zu ihrem Standort fl. Akten Bel. 8 [grossformatiger Plan; dort Nr. 11]). Dass sie dort möglicherweise drei Schussserien zu je drei Schüssen wahrnahmen, lässt sich damit erklären, dass im Wald ein Echo entstanden und dadurch der Eindruck dreier Schussserien hervorgerufen worden sein kann. Schliesslich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass weder der Angeklagte noch seine Frau je von drei Schussserien sprachen, sondern lediglich davon, dass es vor den Schüssen des Angeklagten einen Schuss, maximal zwei Schüsse gegeben habe. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch noch auf den Umstand einzugehen, dass mehrere Zeugen - insbesondere solche, die sich östlich des Hauses des Angeklagten aufhielten (T......., D........, G........; vgl. deren Standorte in fl. Akten Bel. 8 [dort Nr. 5]) - aus der Richtung des Hauses Y......... ein Mündungsfeuer erkennen konnten. Der Verteidiger macht diesbezüglich geltend (fl. Akten Bel. 7.1 S. 29 f.), dass dieses Mündungsfeuer gar nicht von der Schussabgabe durch den Angeklagten habe stammen können, weil jener auf der anderen (d.h. auf der den Zeuginnen T......., D........ und G........ abgewandten) Seite seines Hauses gestanden sei, als er geschossen habe. Somit hätten diese Zeuginnen das aus der Waffe des Angeklagten stammende Mündungsfeuer gar nicht sehen können, womit erstellt sei, dass noch sonst jemand geschossen habe. Dieser Argumentationsweise kann nicht gefolgt werden. Wenn man nämlich die Fotos vom Tatort betrachtet (vgl. Fasz. 1 Bel. 35 insb. S. 4), stellt man fest, dass die unbestrittenermassen von den Schüssen des Angeklagten stammenden Geschosshülsen, welche bei der von ihm verwendeten Waffe nach rechts ausgeworfen werden (dazu Dep. 66 und fl. Akten Bel. 7.1 S. 30), mit einer einzigen Ausnahme (Fasz. 1 Bel. 35 S. 4 Nr. 1) nicht etwa neben der Hausfassade, sondern deutlich weiter vorne, vor der Hausecke, gefunden wurden (a.a.O. Nrn. 2-7). Diese Lage der Geschosshülsen lässt nun aber den Schluss zu, dass X... Y......... zumindest einen Teil der Schüsse etwas weiter vorne - nämlich im Bereich der Hausecke - abfeuerte, so dass das entsprechende Mündungsfeuer auch von der Position der Zeuginnen T......., D........ und G........ aus sichtbar war, weil zumindest der Lauf der Waffe über die Hausecke hinausragte. Letzteres ist umso wahrscheinlicher, als der Angeklagte ja nach eigenem Bekunden beidhändig mit nach vorne ausgestreckten Armen schoss. Auch spricht einiges dafür, dass er nicht alle Schüsse genau von der gleichen Position aus abgab, sondern sich während der Schussabgabe oder zwischen den beiden Schussserien etwas nach vorne, d.h. zur Haus-ecke hin, bewegte. X... Y......... selbst bestätigte dies nämlich der Polizei"}