{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_KG-01-01-8_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=484", "Checksum": "699d7e7e64ce83f7917402607ccaa47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG 01 01 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. Tötungsdelikt von Emmen. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:50", "Checksum": "ccf0700a923dca9b47313818c8d3bc8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8\nRegeste:\nArt. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. Tötungsdelikt von Emmen. | Strafrecht\n\n geknallt, und sie habe dann gesehen, wie ihr Mann die Waffe hochgenommen und geschossen habe (Dep. 34). Nach ihrem Gefühl müsse es so gewesen sein, dass es zuerst geknallt habe, bevor ihr Mann geschossen habe; sie habe ihn aber nicht immer beobachtet (Dep. 35). Auf die soeben dargestellten, relativ vagen, teilweise unsicheren und wiederholt relativierten resp. korrigierten Aussagen des Angeklagten und seiner Frau bezüglich der vorgängigen Schussabgabe durch Dritte kann nicht abgestellt werden. Zunächst ist festzustellen, dass sich X... Y......... und seine Frau diesbezüglich offensichtlich selbst keineswegs sicher sind (vgl. die zeitweiligen Abschwächungen resp. das nicht konstante Aussageverhalten). Aus-serdem sind ihre Aussagen ohnehin mit Vorsicht zu würdigen, denn der Angeklagte und seine Frau haben ein evidentes eigenes Interesse am Verfahrensausgang und könnten deshalb durchaus geneigt sein, diesen durch entsprechende Aussagen - gerade auch hinsichtlich der Frage, ob zuerst ein anderer geschossen habe - zu beeinflussen. Hinzu kommt, dass weder die kriminaltechnische Untersuchung noch die im Untersuchungsverfahren einvernommenen Zeugen (dazu sogleich lit. c) eine Schussabgabe durch Dritte zu bestätigen vermochten. Die Zeugen hörten lediglich Schussserien, aber keine Einzelschüsse, und die allermeisten von ihnen sprechen zudem klar von nur zwei Schussserien. Unter diesen Umständen müssen die Angaben des Angeklagten und seiner Frau, wonach zuerst von dritter Seite geschossen worden sei, als unglaubhafte Schutzbehauptungen qualifiziert werden. c) Von erheblicher Bedeutung sind in diesem Zusammenhang, wie bereits angedeutet, die Aussagen einer ganzen Reihe von Zeugen zur Frage nach den wahrgenommenen Schüssen. Die Zeugenaussagen vermögen die Version des Angeklagten, wonach von der \"Gegenseite\" her mindestens einmal geschossen worden sei, bevor er seine beiden Schussserien von insgesamt sieben Schüssen abgab, nicht zu untermauern. Vielmehr sprechen sie grösstenteils klar gegen diese Version: R....... K...... erklärte im Untersuchungsverfahren als Zeuge, er habe am fraglichen Abend zwei Serien von jeweils drei bis vier Schüssen gehört; er habe aber nicht mitgezählt. Er sei dann auf die Terrasse gegangen und habe Schreie im Bereich der Mitte des Wegs gehört. U.a. habe er den Ausdruck \"Scheissjugoslawen\" gehört. Kurz darauf sei jemand an seinem Haus vorbeigerannt (Dep. 1-3; R....... K...... wohnt an der Adresse .........................). Der Polizei gegenüber hatte R....... K...... ähnliche Aussagen gemacht; insbesonder Wahrheitspflicht, eindeutig nur zwei Schussserien. Unter diesen Umständen kann nicht auf ihre in diesem Punkt anders lautenden Angaben abgestellt werden, die sie der Polizei gegenüber gemacht hatte (vgl. dazu Fasz. 1 Bel. 14 Ziff. 1 ff.). Dort war u.a. davon die Rede gewesen, dass zuerst ein bis zwei Schüsse, dann nochmals ein bis zwei Schüsse und schliesslich - nach einer Pause, in der ein Mann \"ausgerufen\" habe - ein weiteres Mal vier bis sechs Schüsse abgegeben worden seien. Im Uebrigen hatte Frau G........ auch schon der Polizei gegenüber angegeben, dass es vor den ersten Schüssen aus der Richtung des Hauses Y......... keine Schüsse gegeben habe und zu Beginn kein einzelner Schuss gefallen sei (a.a.O. Ziff. 6 ff.). Q....... P.......... (vgl. zu ihrem Standort fl. Akten Bel. 8 [dort Nr. 7 und 8] resp. Fasz. 1 Bel. 2 S. 17) gab im Untersuchungsverfahren als Zeugin an, sie habe plötzlich mehrere \"Knalls\" gehört, und nach einer gewissen Zeit seien dann erneut Schüsse gefallen. Die erste Schussserie sei gefühlsmässig kürzer gewesen als die zweite. Später habe sie einen Mann vom Wanderweg herkommend rennen sehen. Der Mann sei über eine Hecke gesprungen und über den Verbindungsweg in Richtung Spielplatz gelaufen (Dep. 17-20). Der Polizei gegenüber hatte Frau P.......... ähnliche Aussagen gemacht. Insbesondere hatte sie auch dort von zwei Schussserien gesprochen (Fasz. 1 Bel. 16 Ziff. 1 ff.). Die Aussagen von Q....... P.......... decken sich somit ebenfalls nicht mit der Version des Angeklagten. Aufgrund ihres Standorts ganz in der Nähe der Eheleute K...... ist ferner davon auszugehen, dass sie den gleichen Unbekannten erblickte wie die Eheleute K...... und dass es sich dabei um den Komplizen des Erschossenen handelte (vgl. die in der Nähe gefundenen Schuhspuren; oben Erw. 3.5.4). U....... V...., der Nachbar des Angeklagten, wurde im Untersuchungsverfahren lediglich polizeilich befragt; eine formelle Zeugeneinvernahme liegt nicht vor. U....... V.... gab der Polizei gegenüber zu Protokoll, er habe am fraglichen Abend etwa um 21.10 oder 21.15 Uhr plötzlich \"Schüsse in zwei oder drei Serien à je zwei bis drei Schüssen\" gehört. Die Schüsse seien in kurzen Abständen gefallen, und es habe dazwischen eine kurze Pause von etwa fünf Sekunden gegeben. Insgesamt seien etwa sechs bis acht Schüsse gefallen. Er könne aber nicht mit Sicherheit sagen, ob es zwei oder drei Serien gewesen seien (Fasz. 1 Bel. 10 Ziff. 1, 3). Auch aus der Aussage von U....... V.... lässt sich letzten Endes nichts zu Gunsten des Angeklagten ableiten. Herr V.... kann sich zwar nicht auf zwei Schussserien festlegen, sondern hält auch drei Serien für möglich. Dies bedeutet aber noch lange nicht, dass es tatsächlich drei Schussserien gab; vielmehr ist sich Herr V.... diesbezüglich eben einfach nicht sicher. Die anderen genannten Zeugen sprechen jedoch ausnahmslos von zwei Serien, und die diesbezüglich offen gehaltene Aussage von Herrn V.... ist in keiner Weise geeignet, die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen dieser Zeugen zu widerlegen. Hinzu kommt, dass auch Herr V.... keine einzelnen Schüsse gehört hat, sondern"}