{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_KG-01-01-8_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=484", "Checksum": "699d7e7e64ce83f7917402607ccaa47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG 01 01 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. 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Später fand sich lediglich an einem deutlich weiter entfernten Gebäude, das vom Haus des Angeklagten aus betrachtet ungefähr in Schussrichtung liegt, ein beschädigter Dachziegel; dieser Ziegel wurde möglicherweise durch einen der vom Angeklagten abgegebenen Schüsse beschädigt (vgl. dazu Fasz. 1 Bel. 33 samt Uebersichtsplan). b) X... Y......... und seine Frau behaupteten im Strafverfahren wiederholt, noch vor der Schussabgabe durch den Angeklagten habe sonst jemand geschossen. Auch der Verteidiger geht von dieser Annahme aus (fl. Akten Bel. 7.1 S. 23 ff.). Bei genauerer Betrachtung der Aussagen des Angeklagten und seiner Frau fällt allerdings auf, dass deren Angaben zum einen recht vage und zum anderen keineswegs konstant sind. Insbesondere ist sich der Angeklagte selbst nicht sicher, dass tatsächlich jemand vor ihm geschossen hatte. Im Verlauf des Untersuchungsverfahrens hat er seine diesbezüglichen Aussagen jedenfalls immer wieder geändert bzw. abgeschwächt. Am 29.04.1999 gab X... Y......... der Polizei gegenüber an, dass er zuerst maximal zwei Schüsse \"aus der Richtung der flüchtenden Einbrecher\" gehört und erst dann \"ein paar Schüsse in die Luft\" abgegeben habe (Fasz. 1 Bel. 3 Ziff. 1.6). Die Einbrecher hätten sicher einen Schuss abgegeben, bevor er seinerseits geschossen habe (a.a.O. Ziff. 2, 6). Bei der Fortsetzung der polizeilichen Befragung am 06.05.1999 bestätigte er, dass er vor der eigenen Schussabgabe \"sicher einen Knall gehört\" habe, der für ihn wie ein Schuss geklungen habe. Ein Mündungsfeuer habe er allerdings nicht gesehen, und er habe auch keine Ahnung gehabt, woher der besagte Knall gekommen sei (a.a.O. Ziff. 33 ff., 46). Im weiteren Verlauf der gleichen Befragung gab X... Y......... dann allerdings zu Protokoll, dass er nicht mehr mit Bestimmtheit sagen könne, wer den ersten Schuss abgegeben habe. Weiter sagte er: \"Ist es möglich, dass ich mir beim Schuss in die Luft einbildete, dass die Gegenseite zuerst geschossen hat? Sicher ist es so, dass nicht zuerst ein einzelner Schuss losging und ich danach schoss. Ich vermutete während dem Schiessen, dass die Gegenseite zurückschiessen könnte. Wenn Sie mich fragen, ob ich mit Bestimmtheit sagen könnte, dass die Gegenseite nicht auf mich geschossen hätte, so müsste ich nein sagen. Ich kann auch nicht mit Bestimmtheit sagen, dass die Gegenseite geschossen hat.\" Zusätzlich gab X... Y......... an, er sei am fraglichen Abend übermüdet gewesen und habe auch etwas getrunken gehabt (a.a.O. Ziff. 49). Bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 06.05.1999 erklärte X... Y........., er könne seine der Polizei gegenüber gemachte Aussage bestätigen, wonach er nicht mehr mit Bestimmtheit sagen könne, ob die Gegenseite zuerst geschossen habe. Er bestätigte überdies ausdrücklich, dass es zutreffe, dass vor seinen ersten Schüssen kein einzelner Schuss in seine Richtung abgegeben worden sei (Dep. 2A). Am 11.08.1999 gab X... Y......... sodann zu Protokoll, dass er seine am 06.05.1999 der Polizei gegenüber gemachten Aussagen bestätigen könne (Dep. 45). Ausserdem erklärte er, er habe Warnschüsse abgegeben, nachdem sich die beiden Männer entfernt gehabt hätten (Dep. 59a). In Dep. 65 erwähnte er einmal mehr, dass er nicht mit Bestimmtheit sagen könne, ob ein anderer vor ihm oder gleichzeitig mit ihm geschossen habe. Vor Kriminalgericht kehrte der Angeklagte wieder zu seiner ursprünglichen Darstellung zurück. Er erklärte, es sei richtig, dass er zwei Serien zu drei bis vier Schüssen abgegeben habe. Soweit er sich erinnern könne, habe er aber zuerst einen bis zwei Schüsse gehört, und erst dann habe er \"Warnschüsse in Richtung Wald\" abgegeben. Es sei richtig, dass er diese Version bereits zu Beginn der Strafuntersuchung vorgebracht habe. Im Verlauf der Untersuchung sei ihm aber gesagt worden, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass jemand vor ihm geschossen habe, und er habe dann selbst an sich zu zweifeln begonnen. Am Schluss der Untersuchung habe er schliesslich gesagt, es sei sicher, dass nicht auf ihn geschossen worden sei. Heute sei er sich diesbezüglich indes nicht mehr sicher (fl. Akten Bel. 9). Die Ehefrau des Angeklagten gab am 29.04.1999 der Polizei gegenüber an, sie habe - nachdem die Einbrecher davongerannt seien und ihr Mann ihnen etwas hinterhergerufen habe - \"einen lauten Knall\" gehört. \"Dieser Schuss\" sei aus der Richtung der flüchtenden Einbrecher gekommen. Daraufhin habe der Angeklagte in die Luft geschossen. Ganz am Anfang sei von der Gegenseite bestimmt ein Schuss gekommen (Fasz. 1 Bel. 4 Ziff. 5, 8). Bei der Fortsetzung der polizeilichen Befragung sagte Frau Y......... am 06.05.1999 aus, es habe plötzlich \"angefangen zu tätschen\", wobei es sich sicher um Schüsse gehandelt habe. In diesem Moment habe auch ihr Mann seine Waffe in die Höhe gehalten (a.a.O. Ziff. 29.1). In Ziff. 39 des gleichen Protokolls gab sie dann allerdings präzisierend an, sie könne nicht mit Sicherheit sagen, dass von der Gegenseite her geschossen worden sei. Sie sei bei der ersten Schussabgabe sehr erschrocken und habe ihren Mann in diesem Zeitpunkt nicht beobachtet. Sie habe also nicht gesehen, ob er geschossen habe; sie habe aber angenommen, dass er noch nicht geschossen habe. Am 11.08.1999 gab Z.... Y......... vor Amtsstatthalteramt als Zeugin zu Protokoll, dass sie ihre am 06.05.1999 der Polizei gegenüber gemachten Aussagen bestätige (Dep. 26). Weiter sagte sie, nachdem die beiden Männer verschwunden seien, habe es plötzlich"}