{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_KG-01-01-8_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=484", "Checksum": "699d7e7e64ce83f7917402607ccaa47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG 01 01 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. Tötungsdelikt von Emmen. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:50", "Checksum": "ccf0700a923dca9b47313818c8d3bc8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8\nRegeste:\nArt. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. Tötungsdelikt von Emmen. | Strafrecht\n\n Stadtpolizei Zürich vom 14.09.1999 (Fasz. 1 Bel. 31) lässt sich zudem entnehmen, dass an seinen Handschuhen keine Schmauchspuren festgestellt worden seien. Der ebenfalls fehlende Nachweis von Schmauch auf den übrigen Kleidern des Getöteten schliesse ferner einen Nahschuss aus einer Distanz von unter zwei Metern aus. Die verwendete Munition könne anhand der Befunde am Ein- und Ausschuss nicht bestimmt werden. Dies bedeutet zunächst, dass B..... F........ selbst überhaupt nicht geschossen haben kann (insbesondere nicht in Richtung des Angeklagten). Ausserdem hat die Erkenntnis, dass er nicht aus einer Distanz von weniger als zwei Metern erschossen wurde, zur Folge, dass sein mit ihm zusammen fliehender Komplize nicht der Todesschütze gewesen sein kann. Wie noch darzustellen sein wird, flüchteten die beiden Einbrecher (einen dritten Komplizen gab es nicht; vgl. unten Erw. 3.5.4) nämlich ungefähr parallel und mit recht geringem seitlichem Abstand (nicht mehr als zwei Meter), wohingegen B..... F........ aus grösserer Distanz und von hinten erschossen wurde. Abgesehen davon wäre ohnehin nicht einzusehen, weshalb F............. s Komplize diesen auf der gemeinsamen Flucht, die bekanntlich ohne Beute erfolgte, hätte erschiessen sollen. 3.5.3 Der Verteidiger macht geltend, dass es gestützt auf das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich (Fasz. 1 Bel. 31) Indizien dafür gebe, dass der tödliche Schuss nicht aus der Waffe des Angeklagten gestammt habe (vgl. im Einzelnen fl. Akten Bel. 7.1 S. 27). Dies trifft aber nicht zu. Zwar hatten die von X... Y......... verschossenen Projektile, wie sich dem erwähnten Gutachten entnehmen lässt, einen Mantel aus Eisen, Kupfer und Zink sowie einen Kern aus Blei, während man an den Knochenteilen des Getöteten lediglich im Bereich des Einschusses u.a. Kupferspuren fand (Fasz. 1 Bel. 31 S. 6). Gerade dies schliesst indes die Täterschaft des Angeklagten überhaupt nicht aus. Es ist nämlich ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Geschoss, dessen Stahlmantel zunächst vermessingt und danach auch noch verkupfert worden war (dies war bei der vom Angeklagten verwendeten Munition der Fall; vgl. a.a.O. S. 6 Ziff. 6.3), am Einschussort lediglich Spuren der äussersten Materialschicht - d.h. von Kupfer - zurücklässt. Im besagten Gutachten ist denn auch davon die Rede, das Kupfer an der Einschussstelle \"könnte vom Mantel eines Projektiles stammen\" (a.a.O. S. 6 Ziff. 6.4). 3.5.4 Es bestehen entgegen der Auffassung des Verteidigers (fl. Akten Bel. 7.1 S. 14 in fine und S. 31) auch keine Hinweise auf die Beteiligung eines dritten (oder gar noch weiterer) Komplizen auf Seiten des getöteten B..... F......... Vielmehr ist aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen, dass lediglich zwei Männer (F........ und ein Unbekannter, dem die Flucht gelang) versuchten, bei X... Y......... einzubrechen. Dies bedeutet u.a., dass für X... Y......... und seine Familie keine Gefahr von Seiten weiterer Komplizen der ertappten zwei Einbrecher bestand, dass insbesondere nicht von einem solchen weiteren Komplizen auf X... Y......... geschossen wurde und dass es auch nicht ein weiterer Komplize von B..... F........ gewesen sein kann, der diesen erschossen hat. Es ist diesbezüglich zunächst auf die vorgefundenen Schuhspuren hinzuweisen. In der Erde vor dem Haus des Angeklagten fand die Polizei in Richtung des dortigen Fusswegs (d.h. in Fluchtrichtung der Einbrecher) zwei verschiedene Schuhspuren. Während eine davon B..... F........ zugeordnet werden konnte, stammt die zweite Spur von dessen Komplizen, dem die Flucht gelang. Diese zweite Schuhspur konnte denn auch noch an einer anderen Stelle festgestellt werden, nämlich auf dem weiteren Fluchtweg des besagten Komplizen in der Nähe des Wohnhauses ...................... (dort wohnen R....... K...... und seine Frau; vgl. Fasz. 1 Bel. 2 S. 3 sowie die Pläne in Fasz. 1 Bel. 29 [dort Nr. ....] und in fl. Akten Bel. 8 [grossformatiger Plan; dort Nr. 6]). Wie sich den Akten entnehmen lässt, verliefen die beiden Schuhspuren von der Hausecke her in Fluchtrichtung weitgehend parallel zueinander, und zwar offensichtlich in einem Abstand von nicht mehr als zwei Metern zueinander (vgl. zu den Schuhspuren und deren Verlauf Fasz. 1 Bel. 2 S. 7, Bel. 35 S. 5 [Foto]). Spuren eines dritten Komplizen wurden hingegen nicht gefunden, und auch sonst bestehen keine objektiven Hinweise auf einen solchen. X... Y......... und seine Ehefrau sprachen sodann ebenfalls stets nur von zwei Personen resp. Einbrechern, die sie gesehen hätten (vgl. insb. fl. Akten Bel. 9; Dep. 34, 57 ff., 69; Fasz. 1 Bel. 3 und 4). Schliesslich gibt es auch keine Zeugenaussagen, aus denen hervorginge, dass die beiden von X... Y......... und seiner Frau ertappten Einbrecher noch einen weiteren Komplizen gehabt hätten. 3.5.5 Generell kann, nicht zuletzt aufgrund der beim Haus des Angeklagten angetroffenen Spuren sowie der Aussagen verschiedener Zeugen, kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass nur der Angeklagte zur fraglichen Zeit (d.h. unmittelbar vor, während und nach der Schussabgabe durch X... Y.........) und am massgeblichen Ort geschossen hat. Dies bedeutet, dass einerseits gar niemand sonst als Täter (d.h. als Todesschütze) in Frage kommt und dass andererseits der Angeklagte und seine Frau nicht selbst beschossen worden waren, bevor X... Y......... die beiden Schussserien abfeuerte. a) Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Kriminaltechnische Untersuchung keine Hinweise auf eine Schussabgabe durch einen Dritten ergeben hat. Im gesamten Bereich des Tatorts sowie in dessen Umfeld wurden trotz intensiver Suche nur diejenigen Geschosshülsen aufgefunden, die"}