{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_KG-01-01-8_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=484", "Checksum": "699d7e7e64ce83f7917402607ccaa47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG 01 01 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. 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Solche Zweifel werden zugunsten des Beschuldigten gewertet (Hauser/Schweri, a.a.O., § 39 N 21, § 54 N 12 ff. und 19, § 56 N 20 ff.; BGE 106 IV 88 f., 117 Ib 377, 120 Ia 37, 124 IV 88). Dies bedeutet in der praktischen Umsetzung, dass die blosse Wahrscheinlichkeit zwar nicht ausreicht, um eine den Angeklagten belastende Tatsache als erwiesen zu erachten; andererseits rechtfertigt aber eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, noch keinen Freispruch (Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 11 und dortige Verweise). Vielmehr ist der Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" bei einem Schuldspruch nur dann verletzt, wenn trotz objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel zugunsten des Angeklagten sprechen (vgl. Nay, Freie Beweiswürdigung und in dubio pro reo, ZStrR 114 [1996] S. 87 ff., 91 m.w.H.). 3.5 Zunächst stellt sich die Frage, ob - was von Seiten des Angeklagten und des Verteidigers ausdrücklich bestritten wird - der tödliche Schuss aus der Waffe des Angeklagten stammte und von diesem abgegeben worden war, bzw. ob dafür ein rechtsgenüglicher Beweis geführt werden kann. Dies ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, eindeutig zu bejahen. Im gleichen Zusammenhang stellt sich die weitere Frage, ob ausser dem Angeklagten noch eine andere Person geschossen hat, und zwar unmittelbar vor, während oder nach der Schussabgabe durch diesen. Dies ist ebenso klar zu verneinen. Zwar trifft es zu, dass ein streng wissenschaftlicher, quasi mathematischer Beweis dafür, dass B..... F........ durch eine vom Angeklagten abgefeuerte Kugel starb, nicht erbracht werden kann, weil das entsprechende Projektil nicht gefunden wurde und dementsprechend auch nicht einer bestimmten Waffe zugeordnet werden konnte. Trotzdem kann entgegen den Einwendungen der Verteidigung kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es X... Y......... war, der den tödlichen Schuss abgegeben hatte, und dass im massgeblichen Zeitraum (unmittelbar vor, während und nach der Schussabgabe durch den Angeklagten) und am besagten Ort niemand ausser dem Angeklagten geschossen hat. Es wird nachfolgend im Einzelnen aufgezeigt, weshalb solche Zweifel aus Sicht des Gerichts ausgeschlossen sind. Vorab ist zudem nochmals darauf hinzuweisen (vgl. schon vorstehend Erw. 3.4), dass nach Lehre und Praxis bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend sein können, weil solche immer möglich sind und eine absolute Gewissheit letzten Endes nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. Eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt auch anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch; vielmehr ist der Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" bei einem Schuldspruch nur dann verletzt, wenn trotz objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel zugunsten des Angeklagten sprechen. Zu dergestalt qualifizierten Zweifeln besteht vorliegend indes kein Anlass: 3.5.1 Die Obduktion durch das IRM der Universität Zürich ergab, dass B..... F........ an einer schussbedingten Hirnverletzung (Zerstörung mehrerer kleiner Hirnarterien bzw. Arterienäste der Hirnhaut) gestorben war. Es wurde ein Kopfdurchschuss festgestellt, wobei das Geschoss am Hinterkopf eingetreten war, den Kopf horizontal (etwas nach rechts abweichend) durchquert hatte und bei der Schläfe wieder ausgetreten war. Ein aufgesetzter oder hochgradig angenäherter Nahschuss konnte ausgeschlossen werden. Bezüglich der verwendeten Munition wurde im Obduktionsgutachten vom 22.03.2000 festgehalten, dass die sichergestellte Munition des Kalibers 9 mm Luger geeignet sei, den beim Getöteten nachgewiesenen Kopfdurchschuss zu verursachen; allerdings komme auch vergleichbare Fremdmunition in Frage (Fasz. 1 Bel. 34). Dies bedeutet zunächst, dass es aus rein medizinischer Sicht durchaus möglich ist, dass F........ durch eine vom Angeklagten abgefeuerte Kugel tödlich verletzt wurde. Hinzu kommt, dass aufgrund des Verlaufs des Schusskanals unter Berücksichtigung der Fluchtrichtung und des Fundorts des Erschossenen klar ist, dass B..... F........, der sich vom Haus des Angeklagten entfernte, von hinten - also aus der Richtung des Hauses des Angeklagten - erschossen wurde, und zwar nicht aus nächster Nähe. Das Verhalten des Angeklagten bei der Schussabgabe (Schussrichtung und -winkel, beidhändige Abgabe mehrerer Schüsse in die (vermutete) Fluchtrichtung der beiden Einbrecher resp. in Richtung des Birnbaums usw.; vgl. im Einzelnen unten Erw. 3.6), aber auch die zeitliche und räumliche Koinzidenz würden unter den gegebenen Umständen (d.h. in Anbetracht des Fundorts des tödlich Verletzten, des Verlaufs des Schusskanals usw.) selbst ohne Vorliegen weiterer Indizien den Schluss nahelegen, dass der tödliche Schuss vom Angeklagten abgegeben wurde. Vorliegend weisen nun aber, wie nachfolgend darzustellen ist, noch eine ganze Reihe weiterer Indizien in die gleiche Richtung. 3.5.2 Beim Getöteten wurde keine Waffe gefunden. Dem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der"}