{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_KG-01-01-8_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=484", "Checksum": "699d7e7e64ce83f7917402607ccaa47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG 01 01 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. 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Eine halbe Minute war es jedenfalls nicht. Warum ich Schussserien und nicht nur einen einzigen Schuss als Warnschuss abgegeben habe, weiss ich nicht. Eventuell tat ich dies, weil ich es im Kurs so gelernt hatte. Ich hatte Angst vor einem Angriff. Trotzdem gab ich sieben Schüsse als Warnung ab. Eventuell war dies ein Reflex. Ich habe die Schüsse nicht gezählt. Nach dem Schiesskurs habe ich nie mehr geübt. Auch während des Kurses hatte ich nicht oft geschossen. Ich wusste nicht, wie viele Patronen im Magazin waren. Nach den zwei Schussserien habe ich ebenfalls nicht nachgesehen, wie viele Patronen noch drin waren. Ich habe auch keine Ersatzmunition geholt. Wenn der tödliche Schuss tatsächlich aus meiner Waffe gekommen sein sollte, dann würde ich dies sehr bereuen, und ich möchte auch nicht damit leben.\" Im Untersuchungsverfahren hatte der Angeklagte grösstenteils gleich oder ähnlich ausgesagt. In gewissen Einzelpunkten hatte er jedoch anlässlich der verschiedenen Einvernahmen unterschiedliche resp. von den jüngsten Aussagen abweichende Angaben gemacht. Darauf und auf die Aussagen weiterer Personen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. 3.4 Wie bereits dargestellt wurde, steht aufgrund der Akten, der Aussagen des Angeklagten und der allgemeinen Untersuchugsergebnisse fest, dass der Angeklagte am Abend des 28.04.1999 kurz nach 21.15 Uhr auf dem Gartensitzplatz resp. Vorplatz seines Hauses insgesamt sieben Schüsse in zwei Serien zu drei resp. vier Schüssen aus seiner Pistole abfeuerte, nachdem er zusammen mit seiner Frau festgestellt hatte, dass zwei unbekannte Männer sich aussen an einem Fenster zu schaffen gemacht und offensichtlich vorgehabt hatten, dort einzubrechen. Auf letzteres deuten im Uebrigen auch die von der Polizei vorgefundenen (Einbruchs-) Spuren am Fenster klar hin (vgl. Fasz. 1 Bel. 1 S. 3, Bel. 35 S. 4 [Pfeil b]; vgl. auch Bel. 3 Ziff. 43). Die beiden Einbrecher (aus Lesbarkeitsgründen wird nachfolgend jeweils nicht von \"mutmasslichen\" Einbrechern gesprochen) hatten sich - was von Seiten des Angeklagten nicht in Abrede gestellt wird - zu keinem Zeitpunkt innerhalb des Hauses befunden und waren ausserdem sofort und ohne Beute davongerannt, nachdem sie X... Y......... und dessen Ehefrau erblickt hatten. Erst danach schoss der Angeklagte. Weiter ist erstellt, dass just zur gleichen Zeit, als der Angeklagte sieben Schüsse in die Nacht hinaus abgab, rund 50 Meter von seinem Haus entfernt einer der davongerannten Männer, B..... F........, einen Kopfdurchschuss erlitt, an dessen Folgen er etwas später verstarb. Das tödliche Projektil traf den Kopf des sich vom Haus des Angeklagten weg bewegenden B..... F........ von hinten, kam also aus der Richtung des Hauses des Angeklagten. In Bezug auf die weiteren Ausführungen in der Anklageschrift werden von Seiten des Angeklagten und seines Verteidigers sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eine ganze Reihe von Einwendungen vorgebracht, die nachfolgend im Rahmen der detaillierten Sachverhaltsabklärung resp. Beweiswürdigung zu prüfen sind (u.a. wird sogar bestritten, dass der tödliche Schuss aus der Waffe des Angeklagten gestammt habe). Vor allem soweit der Angeklagte von einer von der Anklage abweichenden Sachverhaltsversion ausgeht (aber nicht nur dort), ist eingehend abzuklären, ob ihm der zur Anklage verstellte Sachverhalt mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Bei der Klärung dieser Frage hat sich das Gericht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung und von der Unschuldsvermutung resp. der Maxime \"in dubio pro reo\" (im Zweifel für den Angeklagten) leiten zu lassen. Nach § 182 Abs. 2 StPO und Art. 249 BStP würdigt das Gericht die Beweisergebnisse nach freiem Ermessen, wobei es frei von Beweisregeln und nur nach der persönlichen Ansicht aller oder einer Mehrheit der beteiligten Richter aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für erwiesen hält (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. Basel 1999, § 10 N 7, § 54 N 1 ff. m.w.H., § 54 N 16 ff.). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGE 127 I 40 ff. und die dort genannten Hinweise) ist nach dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz \"in dubio pro reo\" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz \"in dubio pro reo\" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn"}