{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_KG-01-01-8_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=484", "Checksum": "699d7e7e64ce83f7917402607ccaa47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG 01 01 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. 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Als diese den Angeklagten und seine Frau erblickt hätten, seien sie sogleich und ohne Beute geflohen. Obwohl der Angeklagte ohne weiteres habe erkennen können, dass die Einbrecher die Flucht angetreten hätten, habe er ihnen dann in sog. Combatstellung hinterhergeschossen, wobei er ihren Tod zumindest in Kauf genommen habe. Er habe, ohne dass eine Notwehrsituation vorgelegen habe, beidhändig sieben Pistolenschüsse in die Fluchtrichtung der Einbrecher abgegeben. Einer dieser Schüsse habe einen der flüchtenden Einbrecher, B..... F........, aus einer Distanz von rund 50 Metern von hinten am Kopf getroffen, was schliesslich zu dessen Tod geführt habe. Der zweite Einbrecher sei unerkannt entkommen. 3.2 Der Angeklagte wohnt mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern ......... (geb. ...........) und ......... (geb. .......) seit ....................... in einem neu erstellten Einfamilienhaus an der .................... in Emmenbrücke. Vor dem Haus führt (resp. führte zur relevanten Zeit) ein provisorischer Fussweg über die ................ in Richtung ........................................... (vgl. Fasz. 1 Bel. 1 ff., 35 [Fotodokumentation]; fl. Akten Bel. 7.2-8 [Pläne und Fotos]). Hinsichtlich des Vorfalls vom 28.04.1999 ist, soweit ersichtlich, Folgendes aktenmässig belegt oder aber zwischen der Staatsanwaltschaft einerseits und der Verteidigung resp. dem Angeklagten andererseits unumstritten: Der Angeklagte und seine Ehefrau Z........... (genannt Z....) Y......... begaben sich am Mittwoch, 28.04.1999, kurz nach 21.00 Uhr ins Schlafzimmer. Dieses befindet sich, wie die Zimmer der beiden Kinder, im Obergeschoss des Einfamilienhauses. Etwas später stellte Frau Y......... Kratzgeräusche fest, wobei sie zunächst davon ausging, dass eines der Kinder wieder aufgestanden sei und sich in die Küche begeben habe. Sie hielt Nachschau und stellte fest, dass beide Kinder in ihren Zimmern schliefen. Daraufhin ging sie die Treppe hinunter, da die Geräusche immer noch zu hören waren. Sie forderte zudem ihren Mann auf, seine Schusswaffe zu holen und nachzuschauen, was los sei. Der Angeklagte behändigte anschliessend seine Pistole, die stets mit eingesetztem Magazin im Schlafzimmer auf dem Kleiderschrank deponiert war, und stieg unmittelbar nach seiner Frau die Treppe hinunter. Das Licht im Haus schalteten die beiden nicht ein; hingegen brannte die Aussenbeleuchtung beim Gartensitzplatz, die mit einem Bewegungsmelder versehen ist. Bevor der Angeklagte zusammen mit seiner Frau die Küche betrat, sah er unmittelbar hinter einem Küchenfenster zwei Köpfe ihm fremder Männer. Auch Z.... Y......... sah die beiden Köpfe am Küchenfenster. In der Folge ging der Angeklagte zur Tür, die zum Gartensitzplatz hinausführt. Er hantierte noch in der Küche an der Waffe, lud diese durch und trat dann - gefolgt von seiner Frau - auf den Vorplatz hinaus. Draussen trafen sie auf die beiden Männer, die unverzüglich davonrannten. Es steht weiter fest, dass X... Y......... anschliessend seine Pistole anhob und vom Vorplatz des Hauses aus beidhändig, in sog. Combatstellung, insgesamt sieben Schüsse in zwei Serien abfeuerte. Frau Y......... ging ins Haus zurück und rief die Polizei an; am Telefon erklärte sie, dass bei ihr eingebrochen worden sei (Fasz. 1 Bel. 1 ff.; Dep. 27 ff., 45 ff.; fl. Akten Bel. 9). R....... K......, der in der Nähe wohnt, nahm am fraglichen Abend nach 21.15 Uhr mehrere Schüsse wahr. Er begab sich auf die Terrasse, wo er Schreie hörte und kurz darauf eine Person am Haus vorbeirennen sah. Mit einer Taschenlampe in der Hand ging er anschlies-send zum erwähnten Fussweg, wo er einen am Boden liegenden, am Kopf stark blutenden Mann erblickte. Er rannte dann weiter zum Haus der Familie Y......... und erklärte dort, dass ein Erschossener auf dem Weg liege (Dep. 1-4; Fasz. 1 Bel. 11 Ziff. 1 ff.). Gemäss den Angaben der Polizeibeamtin ...................., die anschliessend als Erste beim Verletzten eintraf, lag dieser in Bauchlage auf dem Gesicht. Seine Füsse waren gegen das Haus der Familie Y......... gerichtet. Der rechte Arm lag unter dem Körper, und die Beine waren ausgestreckt. Der Verletzte, der Handschuhe trug, war zwar noch am Leben; er war aber bereits bewusstlos (vgl. Fasz. 1 Bel. 21 samt dortiger Skizze). Er wurde ins Kantonsspital Luzern eingeliefert, wo die Aerzte der Notfallabteilung um 23.35 Uhr seinen Tod feststellten. Aufgrund seiner Fingerabdrücke konnte der Verstorbene, der einen kroatischen Reisepass auf den Namen R........... K...... auf sich trug, später als B..... F........ (geb. ........1950, jugoslawischer Staatsangehöriger) identifiziert werden. Auch A...... F........, die Schwester von B..... F........, konnte den Verstorbenen aufgrund eines Fotos identifizieren. B..... F........ war wegen Einbruchdiebstählen vorbestraft und zur Festnahme ausgeschrieben. Bei der Leichenschau stellte der Amtsarzt beim Getöteten schwere Kopfverletzungen fest. Bei der Obduktion, welche beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich vorgenommen wurde, wurde ferner festgestellt, dass B..... F........ an einer schussbedingten Hirnverletzung (Zerstörung mehrerer kleiner Hirnarterien bzw. Arterienäste der Hirnhaut) verblutet war. Weiter stellte man fest, dass ein"}