{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_KG-01-01-8_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=484", "Checksum": "699d7e7e64ce83f7917402607ccaa47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG 01 01 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. 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Das Vorleben des Täters und sein Verhalten nach der Tat sind bei der Beurteilung nur mitzuberücksichtigen, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 127 IV 14 m.w.H.). Mord zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus (BGE 127 IV 13; 120 IV 274). Das Gesetz will jenen Tätertyp erfassen, den man bei der Tat als besonders skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen bezeichnen könnte, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 127 IV 14; 120 IV 274 mit Verweis auf BGE 118 IV 122 E. 2b). Als \"besonders verwerflicher Beweggrund\" im Sinne von Art. 112 StGB kommen nach der bundesgerichtlichen Praxis vor allem Habgier (Raubmord, Auftragsmord gegen Entgelt), Rache, religiöser bzw. politischer Fanatismus, Machtstreben oder Geringschätzung in Betracht (Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 4 mit Hinweisen auf BGE 100 IV 148, 106 IV 345, 115 IV 188, 118 IV 124 ff.; BGE 127 IV 14 m.w.H.). Mit dem \"besonders verwerflichen Zweck\" wird das äusserliche Ziel der Tat ins Auge gefasst, welches indessen regelmässig auch Bestandteil eines krass egoistischen Motivs bildet und alsdann kaum noch selbständigen Charakter hat. Zu denken ist hierbei insbesondere an den sog. Eliminationsmord, mit dem sich der Täter einer von ihm als lästig empfundenen Person entledigen will (z.B. weil sie irgendeinem Vorhaben \"im Wege steht\" oder weil er sie beerben will). Zu nennen ist auch etwa die Beseitigung eines Zeugen (Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 5 mit beispielhaften Hinweisen auf BGE 101 IV 284, 77 IV 64, 70 IV 8; BGE 118 IV 126). Eine \"besonders verwerfliche Art der Ausführung\" muss namentlich angenommen werden, wenn der Täter mit ausserordentlicher Grausamkeit vorgeht, d.h. dem Opfer mehr physische oder psychische Leiden zufügt, als sie mit der Tötung notwendigerweise einhergehen (Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 5 mit Hinweisen auf BGE 77 IV 57, 82 IV 9, 95 IV 162, 106 VI 345; BGE 118 IV 126). Besonders verwerflich ist auch Heimtücke bei der Tatausführung, die das Bundesgericht u.a. darin erblickt hat, dass der Täter ein arg- oder wehrloses Opfer tötete (BGE 77 IV 57, 80 IV 234, 95 IV 162, 104 IV 152). Nach einem Teil der Lehre ist ein heimtückisches Verhalten jedoch erst dann gegeben, wenn jemand zunächst das Vertrauen eines anderen erschleicht, um diesen dann unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu töten (Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 5; Trechsel, a.a.O., Art. 112 StGB N 20). Daneben wurde auch schon die Verwendung bestimmter Tatmittel, wie z.B. Gift oder Feuer, als besonders verwerfliche Art der Tatausführung gewertet (BGE 77 IV 64, 104 IV 152, 106 IV 345). Nach neuerer Praxis muss es sich aber wohl auch dabei um den Ausdruck besonderer Heimtücke oder um Sadismus handeln, damit Mord angenommen werden kann (BGE 118 IV 128 betr. Gift). Kaltblütiges Vorgehen allein reicht im Übrigen nicht aus, um den Täter nach Art. 112 StGB zu bestrafen, kann aber immerhin als Anzeichen für fehlende Skru-pel ein taugliches Mordindiz darstellen (BGE 118 IV 127; Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 6; Trechsel, a.a.O., Art. 112 StGB N 14 mit Hinweisen auf die Praxis; vgl. auch Stratenwerth, BT I, 5. Aufl. Bern 1995, § 1 N 23). Allgemein gilt, dass ein besonders verwerfliches Ziel oder Tatvorgehen noch nicht zwingend zur Annahme besonders skrupellosen Handelns des Täters führen muss. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände der Tat kann diese Voraussetzung immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, z.B. die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 127 IV 14; 120 IV 274 m.w.H.; Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 6 m.w.H.). Nach Auffassung des Bundesgerichts darf überhaupt nie schon dann auf Mord geschlossen werden, wenn ein einzelnes Element dem konkreten Fall eine besondere Schwere verleiht; vielmehr ist eine Bewertung der Tat als Ganzes vorzunehmen, um sagen zu können, ob diese dem Täter die Charakterzüge eines Mörders gibt (BGE 127 IV 14; 120 IV 274; 118 IV 126, 128). Insgesamt kann gesagt werden, die Annahme von Mord liege umso näher, je krasser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten Zweck und der Auslöschung eines Menschenlebens ist (Stratenwerth, a.a.O., N 21). Die Qualifikation erfolgt somit im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 127 IV 14). Anzumerken bleibt schliesslich auch noch, dass weder verminderte Zurechnungsfähigkeit oder abwegige Charakteranlagen des Täters noch der Umstand, dass er in einem - nicht entschuldbaren - Affekt handelte, die Annahme von Mord nach Art. 112 StGB ausschliessen (vgl. Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 7; Trechsel, a.a.O., Art. 112 StGB N 7 f. und die dort zitierte Praxis). 2.5 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so handelt es sich um einen unvollendeten Versuch nach Art. 21 Abs. 1 StGB. Wird hingegen die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung des Verbrechens oder des Vergehens gehörende Erfolg nicht ein, so handelt es sich um einen vollendeten Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB. In beiden Fällen"}