{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_KG-01-01-8_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=484", "Checksum": "699d7e7e64ce83f7917402607ccaa47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG 01 01 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. 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Zürich 1997, S. 3 m.w.H.; Trechsel, a.a.O., Art. 111 StGB N 1 und Art. 18 StGB N 13 ff. mit vielen Hinweisen; LGVE 1987 I Nr. 51 und 1989 II Nr. 20). 2.3 Totschlag begeht nach Art. 113 StGB, wer bei der vorsätzlichen Tötung eines Menschen in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Bei Erfüllung dieses privilegierten Tatbestandes wird der Täter mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren bestraft. Zunächst muss eine heftige Gemütsbewegung (oder alternativ dazu eine grosse seelische Belastung; dazu weiter unten) vorliegen. Dabei geht es um Fälle einer akuten Drucksituation, in welcher jemand aufgrund eines unmittelbar vorausgehenden Entschlusses einen anderen Menschen tötet. Dieser Zustand (Affekt) lässt sich als kurzschlüssige, direkte Umsetzung primitiv triebhafter, stark gefühlsbetonter Strebungen beschreiben, bei denen sich eine denkende und willentliche Verarbeitung nicht einschalten konnte (Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 7 [im Anschluss an Binder, Der juristische und psychiatrische Massstab bei der Beurteilung der Tötungsdelikte, ZStrR 67/1952 S. 318]). Oder anders ausgedrückt: Die heftige Gemütsbewegung ist ein spezieller psychologischer Zustand, basierend auf einer emotionellen - nicht pathologischen - Grundlage, der sich durch die Tatsache charakterisiert, dass den Täter ein heftiges Gefühl überkommt, welches in einem bestimmten Mass seine Fähigkeit, die Situation richtig zu analysieren und zu meistern, beeinträchtigt (BGE 119 IV 203; 118 IV 236). In jedem Fall muss der Täter gerade in dieser heftigen Gemütsbewegung gehandelt, der Affekt also unmittelbar vor und während der Tat bestanden haben (Trechsel, a.a.O., Art. 113 StGB N 7). Weiter muss die heftige Gemütsbewegung - und nicht etwa die Tat selbst (BGE 119 IV 204) - nach den Umständen entschuldbar sein. Die heftige Gemütsbewegung muss nicht nur psychologisch erklärbar, sondern auch bei objektiver Bewertung nach ethischen Massstäben im Hinblick auf die sie auslösenden äusseren Umstände gerechtfertigt und menschlich verständlich sein (Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 8 m.w.H.; Trechsel, a.a.O., Art. 113 StGB N 8 ff. m.w.H.). Dadurch muss die Tötung bei ethischer Beurteilung in einem wesentlich milderen Licht erscheinen. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters (wie besondere Erregbarkeit oder krankhafte Eifersucht) vermögen die Entschuldbarkeit der Gemütsbewegung hingegen nicht zu begründen, sondern sind allenfalls bei der Bemessung der konkreten Tatschuld zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist eine heftige Gemütsbewegung entschuldbar im Sinne von Art. 113 StGB, wenn sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umstände als menschlich verständlich erscheint. Es muss angenommen werden können, dass auch ein anderer, anständig Gesinnter in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten wäre. Für die Beurteilung der Entschuldbarkeit ist vom Durchschnittsmenschen der Rechtsgemeinschaft auszugehen, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört. Dabei ist immer zu beachten, dass es bei der Anwendung von Art. 113 StGB nicht um die Entschuldbarkeit der Tat geht, sondern ausschliesslich um die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung. Hat der Täter im Uebrigen die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (BGE 119 IV 204 f.; 118 IV 236 f.; 108 IV 99 E. 3b; 107 IV 103 E. 2b/bb und 161 E. 2; Pra. 86/1997 Nr. 14; Trechsel, a.a.O., Art. 113 StGB N 12; LGVE 1990 I Nr. 51). Alternativ zum Vorliegen einer heftigen Gemütsbewegung muss auch dann Totschlag angenommen werden, wenn der Täter unter grosser seelischer Belastung handelt. Es geht dabei um einen psychischen Druckzustand, der sich während längerer Zeit entwickelt hat und sich nicht in einer heftigen Gemütsbewegung im Moment der Tat zu manifestieren braucht. Die Entwicklung muss aber zu einem Punkt geführt haben, an dem der Täter völlig verzweifelt ist und keinen anderen Ausweg mehr sieht, als zu töten (vgl. Botschaft über die Änderung des StGB vom 26.06.1985, Separatdruck S. 15; BGE 119 IV 204; 118 IV 236). Ein solcher Gemütszustand kann allerdings ebenfalls nur dann privilegierend wirken, wenn er zusätzlich als entschuldbar erscheint (Trechsel, a.a.O., Art. 113 StGB N 11a; Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 9; BGE 119 IV 204; 118 IV 236 f.; Pra. 86/1997 Nr. 14; LGVE 1990 I Nr. 51). Insgesamt kann gesagt werden, dass die Anwendung von Art. 113 StGB nur bei dramatischen Umständen in Frage kommen kann, die der Täter selbst nicht verursacht hat (BGE 119 IV 205). 2.4 Mord ist nach Art. 112 StGB gegeben, wenn derjenige, der vorsätzlich einen Menschen tötet, besonders skrupellos handelt, wenn namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung besonders verwerflich sind. Die Strafe ist in diesem qualifizierten Fall lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren. Die besondere Skrupellosigkeit muss aus der Tat selbst hervorgehen (BGE 118 IV 125). Umstände aus der Zeit vor und nach ihrer Begehung fallen demgegenüber insoweit ausser"}