{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_KG-01-01-8_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=484", "Checksum": "699d7e7e64ce83f7917402607ccaa47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG 01 01 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. Tötungsdelikt von Emmen. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:50", "Checksum": "ccf0700a923dca9b47313818c8d3bc8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8\nRegeste:\nArt. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. Tötungsdelikt von Emmen. | Strafrecht\n\n Flüchtenden tödlich getroffen haben, während der andere entkommen konnte. Die Staatsanwaltschaft beantragt in diesem Zusammenhang einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB sowie wegen vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Verteidiger geht demgegenüber - für den Fall, dass (was bestritten wird) überhaupt ein durch den Angeklagten begangenes Tötungsdelikt vorliegen und auch keine (Putativ-) Notwehr angenommen werden sollte - von Totschlag nach Art. 113 StGB resp. Totschlagsversuch nach Art. 113 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB aus (vgl. auch den entsprechenden Vorhalt des Gerichts in fl. Akten Bel. 3). Mord nach Art. 112 StGB (resp. Mordversuch) scheidet hingegen nach übereinstimmender Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung von vornherein aus. Nachfolgend werden zunächst die Tatbestände der vorsätzlichen Tötung (einschliesslich Eventualvorsatz), des Totschlags sowie - lediglich der Vollständigkeit halber - des Mordes allgemein erläutert (Erw. 2.2 bis 2.4; zum Versuch vgl. Erw. 2.5). Weitere, aufgrund des Beweisergebnisses bzw. wegen unechter Konkurrenz ohnehin nicht zur Anwendung gelangende Tatbestände gegen Leib und Leben (wie z.B. Gefährdung des Lebens, fahrlässige Tötung usw.) werden hingegen nicht dargestellt. Danach wird in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf die zu beurteilende Tat eingegangen (Erw. 3 ff.; zur Frage der Notwehr usw. vgl. unten Erw. 5). 2.2 Vorsätzliche Tötung begeht nach Art. 111 StGB, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112-116 StGB zutrifft. Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter fünf Jahren (Maximaldauer: 20 Jahre; vgl. Art. 35 StGB). Art. 111 StGB tritt als lex generalis hinter die Spezialtatbestände von Art. 112 ff. StGB zurück, wobei im Zweifel Art. 111 an Stelle von Art. 112 StGB und Art. 113 an Stelle von Art. 111 StGB anzuwenden sind (Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 111 StGB N 3 m.w.H.). In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB - im Sinne eines Grundtatbestands - charakterisiert durch das Fehlen spezifischer Tatbestandsmerkmale. Er setzt einzig voraus, dass der Täter einen Menschen umbringt (Trechsel, a.a.O., Art. 111 StGB N 1 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht wird bei Art. 111 StGB vorsätzliches, d.h. wissentliches und willentliches Handeln verlangt (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 2 StGB), wobei aber ein sog. Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz ist nach Lehre und Praxis (vgl. insb. die zusammenfassende Darstellung in BGE 125 IV 251 ff.) gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung zwar für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, d.h. sich mit ihm abfindet, obschon er ihm vielleicht sogar unerwünscht sein mag (BGE 125 IV 251; 121 IV 249 E. 3a; 103 IV 65 E. 2; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 2. Aufl. Bern 1996, § 9 N 99 ff.). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit resp. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Allerdings erkennt auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter dieses Risiko, und insoweit (d.h. hinsichtlich des Wissensmoments) besteht zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit Übereinstimmung. Der Unterschied liegt beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, d.h. das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde (vgl. zur Fahrlässigkeit Art. 18 Abs. 3 StGB). Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den als möglich erkannten Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf und findet sich damit ab. Wer nun aber den Erfolg in Kauf nimmt, \"will\" ihn auch im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB und handelt dementsprechend (eventual-) vorsätzlich. Dazu ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolg auch billigt (BGE 125 IV 251; 96 IV 99). Die Frage, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft naturgemäss sog. innere Tatsachen (dazu BGE 125 IV 252; 119 IV 1 E. 5a; 110 IV 20 E. 2; 109 IV 46 E. 1), und gelegentlich muss - vor allem beim Fehlen eines Geständnisses - aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob der Täter eventualvorsätzlich gehandelt hat, gehören u.a. die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 125 IV 252; 119 IV 1 E. 5a; nicht publiziertes Urteil des Kassationshofs vom 23.12.1991 i.S. W., 6S.533/1990). Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 125 IV 252 unter Hinweis auf nicht publizierte Urteile des Kassationshofs vom 12.04.1985 i.S. B. c. ZH, Str. 112/1985, und vom 17.08.1992 i.S. ZG c. W., 6S.60/1992). Für das \"Wissen\" im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB genügt es sodann, dass dem Täter die wesentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst waren. Zwar reicht das Wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts allein zur Annahme des Eventualvorsatzes nicht aus; vielmehr ist darüber hinaus auch noch die Inkaufnahme dieses Erfolgs erforderlich. Nach der bundesgerichtlichen Praxis verstösst es aber nicht gegen Bundesrecht, aus dem"}