{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_KG-01-01-8_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=484", "Checksum": "699d7e7e64ce83f7917402607ccaa47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG 01 01 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 29.06.2001 KG 01 01 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. 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Privatklägerin/Opfer A...... F........, ......................................................... (Schwester des Getöteten) Die Untersuchung führte das Amtsstatthalteramt Hochdorf. Die Staatsanwaltschaft beantragt (fl. Akten Bel. 2 S. 15), der Angeklagte sei schuldig zu befinden - der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB und - der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Er sei mit 7 Jahren Zuchthaus zu bestrafen. Die sichergestellte Tatwaffe und das dazu gehörende Magazin samt Patronen seien in Anwendung von Art. 58 StGB einzuziehen. Die beiden anderen sichergestellten Waffen seien dem Angeklagten auszuhändigen. Nebst Kostenfolgen nach § 275 StPO. Der Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. ..............., beantragt (fl. Akten Bel. 9/Beiblatt): I. Zum Beweis 1. Die neu aufgelegten Fotos und Pläne seien zu den Akten zu nehmen. 2. Edition eines Filmbeitrages vom 29.04.1999 durch das Schweizer Fernsehen DRS, 10 vor 10, Inseliquai 8, Postfach, 6002 Luzern 3. Edition eines Filmbeitrages vom 29.04.1999 durch das Regionalfernsehen TeleTell, Maihofstrasse 76, Postfach, 6006 Luzern 4. Edition eines Filmbeitrages vom 29.04.1999 durch die Tele 24 AG, Habsburgerstrasse 26, 6003 Luzern II. Zur Sache 1. Herr X... Y......... sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Vorbemerkungen 1. Mit Entscheid vom 16.08.2000 wurde X... Y......... vom Amtsstatthalteramt Hochdorf wegen \"eventualvorsätzlicher Tötung und eventualvorsätzlich vollendet versuchter Tötung\" dem Kriminalgericht des Kantons Luzern zur Beurteilung überwiesen. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, lautend auf vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB und versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, datiert vom 22.01.2001 (fl. Akten Bel. 2). 2. Mit Schreiben vom 21.05.2001 (fl. Akten Bel. 3) wurde der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger gestützt auf § 183 StPO mitgeteilt, dass das Gericht die Strafsache auch unter dem Gesichtspunkt des Totschlags nach Art. 113 StGB resp. des Totschlagsversuchs nach Art. 113 in Verbindung mit Art. 22 StGB prüfen werde. Sachverhalt X... Y......... wird eine vorsätzliche Tötung und zusätzlich ein vollendeter Versuch der vorsätzlichen Tötung zur Last gelegt. Die Staatsanwaltschaft führt in der Anklageschrift im Wesentlichen aus, er habe am Abend des 28.04.1999 kurz nach 21.15 Uhr auf dem Gartensitzplatz seines neu erstellten Einfamilienhauses im ........quartier in Emmenbrücke zwei Männer festgestellt, die ins Haus einzubrechen versucht hätten. Als die beiden Männer den Angeklagten und dessen Frau erblickt hätten, seien sie allerdings sogleich geflohen, ohne je das Haus betreten oder irgendetwas mitgenommen zu haben. Obwohl der Angeklagte klar habe erkennen können, dass die Einbrecher die Flucht angetreten hätten und kein Angriff auf ihn resp. seine Frau erfolge oder noch erfolgen würde, habe er ihnen dann in sog. Combatstellung hinterhergeschossen, wobei er ihren Tod zumindest in Kauf genommen habe. X... Y......... habe - ohne dass eine Notwehrsituation vorgelegen hätte - beidhändig insgesamt sieben Schüsse in zwei Serien in die Fluchtrichtung der Einbrecher abgegeben, und zwar unter Verwendung einer Pistole, die er stets in geladenem Zustand auf dem Kleiderschrank im Schlafzimmer deponiert gehabt habe, um sich gegebenenfalls gegen Einbrecher wehren zu können. Einer der vom Angeklagten abgegebenen Schüsse habe schliesslich einen der flüchtenden Einbrecher, B..... F........, aus einer Distanz von rund 50 Metern von hinten am Kopf getroffen, was letztlich zu dessen Tod geführt habe. Der zweite Einbrecher sei entkommen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Erwägungen verwiesen (vgl. insbesondere auch die Zusammenfassung in Erw. 7). Erwägungen 1. Im Beweis Die vom Verteidiger an der kriminalgerichtlichen Verhandlung neu aufgelegten Fotos und Pläne werden zu den Akten genommen (fl. Akten Bel. 7.2-8). Ansonsten ist der urteilsrelevante Sachverhalt hinreichend abgeklärt, weshalb sich weitere Beweiserhebungen erübrigen. Insbesondere kann auf die von Seiten der Verteidigung beantragte Edition diverser Fernsehbeiträge verzichtet werden, weil davon in Anbetracht der gründlichen Strafuntersuchung und der aktenkundigen Zeugeneinvernahmen (welche auch die Frage des Mündungsfeuers betreffen) keine verwertbaren neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Jedenfalls vermöchten solche Fernsehbeiträge resp. allfällige darin enthaltene Aussagen Dritter, die nicht unter Einhaltung der strafprozessualen Vorschriften gemacht wurden, das klare Beweisergebnis von vornherein nicht umzustossen. Der Verteidiger verlangt im Uebrigen nicht, dass die in den besagten Fernsehbeiträgen angeblich aufgetretenen Dritten im Strafverfahren formell als Zeugen einzuvernehmen seien, was ebenfalls aufzeigt, dass deren Angaben nicht von zentraler Bedeutung sind. 2. Zu prüfende Straftatbestände 2.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 28.04.1999 insgesamt 7 Schüsse in die Richtung zweier flüchtender Männer abgegeben, d.h. diesen hinterhergeschossen zu haben. Dabei soll er einen der"}