26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe beim Pferd "B." am 28. April 2016 und rund eine Woche davor, sowie beim Pferd "C." im Zeitraum von April 2014 bis Oktober 2017, jeweils begangen in U. 2. A. wird bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Verbindungsbusse von Fr. 4'000.--. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3. A. trägt die Verfahrenskosten. Die amtlichen Kosten betragen im Untersuchungsverfahren Fr. 1'668.-- und im Gerichtsverfahren Fr. 3'000.-- (volle Gerichtsgebühr für das Urteil mit Begründung).