Der Beschuldigte trägt aufgrund seiner Verurteilung die gesamten Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). 8.2. Die amtlichen Kosten betragen im Untersuchungsverfahren Fr. 1'668.-- und im Gerichtsverfahren Fr. 3'000.-- (volle Gebühr für das Urteil mit Begründung). Der Beschuldigte hat somit dem Bezirksgericht Willisau die Busse von Fr. 4'000.-- und Fr. 4'668.-- amtliche Kosten zu bezahlen. 8.3. Zudem trägt der Beschuldigte die eigenen Partei- und Anwaltskosten. Urteilsspruch 1. A. ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit.