106 Abs. 2 StGB). 7.8. Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren wird der Beschuldigte im Ergebnis mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, mit einer Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Verbindungsbusse von Fr. 4'000.-- bestraft. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). 7.9. Sollte sich der Beschuldigte innerhalb der Probezeit erneut auf diesem Gebiet strafbar machen, muss er mit dem Vollzug der bedingten Geldstrafe rechnen (Art. 44 Abs. 3 i.V.m. Art. 46 StGB). 8. Kosten 8.1. Der Beschuldigte trägt aufgrund seiner Verurteilung die gesamten Verfahrenskosten (Art.