BGer 6B_316/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3). Die Verbindungsbusse darf nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen; in der Regel beträgt sie maximal 20 % der Geldstrafe. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5). Eine solche Verbindungsbusse im Umfang von 20 % in Höhe von Fr. 4'000.-- ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung angezeigt. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB).