Dem Beschuldigten kann in diesem Lichte eine günstige Prognose gestellt und demzufolge der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Eine Probezeit von zwei Jahren erscheint angemessen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 7.7. In Koordination mit der bedingten Geldstrafe wird eine Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 4'000.-- nach Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB als notwendige unmittelbar spürbare Sanktion ausgesprochen, die von der Geldstrafe abgezogen werden muss, konkret mit einem Abzug bei den oben festgelegten Strafeinheiten von 125 Tagessätzen um 25 Tage (25 × Fr. 160.--), andernfalls es zu einer Doppelbestrafung führen würde (BGE 135 IV 188; BGer 6B_316/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3).