Der Beschuldigte hat keine relevante Vorstrafe im Strafregister (UA Reg. 8 Beil. 1). Er zeigte zwar gewisse persönliche, charakterliche Defizite und keinerlei Einsicht, jedoch ist davon auszugehen, dass insbesondere auch die gravierenden Nebenfolgen der strafrechtlichen Verurteilung – wie Fragen rund um die Lizenz, Sperre durch den Verband, Ansehen in der Reitsportszene, internationale Turniere, Betrieb seines Reitsportzentrums in U. etc. – ihn als Springreiter vor weiterer einschlägiger Delinquenz abhalten werden. Dem Beschuldigten kann in diesem Lichte eine günstige Prognose gestellt und demzufolge der bedingte Strafvollzug gewährt werden.