Das Gericht hat in subjektiver Hinsicht eine Vorhersage über das zukünftige Verhalten des Täters zu treffen. Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose betreffend weiterer künftiger Verbrechen und Vergehen (BGE 134 IV 97). Der Beschuldigte hat keine relevante Vorstrafe im Strafregister (UA Reg. 8 Beil.