Nach der Bemessung von Zahl und Höhe des Tagesatzes hat das Gericht darüber zu befinden, ob die Geldstrafe bedingt (Art. 42 StGB) oder unbedingt auszusprechen ist. Hinzu kommt die Möglichkeit, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und diese mit einer Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat in subjektiver Hinsicht eine Vorhersage über das zukünftige Verhalten des Täters zu treffen.