BGer 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 329). Letzteres hat der Verteidiger des Beschuldigten ausreichend getan. Die Schwelle, mit der eine relevante Schwere als Strafminderungsgrund erreicht wird, wurde namentlich durch die Medienberichtserstattung im "V." leicht überschritten; von einer Medienhetze kann jedoch keine Rede sein. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung muss uneingeschränkt die Unschuldsvermutung gelten, bei bekannten Persönlichkeiten von öffentlichem Interesse müsste dies seitens der Medien besonders beachtet und betont werden.