Die subjektiven Strafzumessungsfaktoren wirken sich im Ergebnis neutral aus. Jedoch ist zu Gunsten des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass in den Medien eine gewisse Vorverurteilung durch eine teilweise reisserische Berichterstattung stattgefunden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung eines Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere als Strafzumessungsgrund zu qualifizieren; dabei hat der Beschuldigte darzulegen, dass und inwiefern die Berichterstattung ihn vorverurteilt und die Unschuldsvermutung verletzt hat (vgl. BGE 128 IV 97 E. 3b; BGer 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3, nicht publ.