BGer 6B_316/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3). 7.5.3. Bei der subjektiven Täterkomponente kann mit der Anklagebehörde davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Tiere nicht aus Böswilligkeit, sondern im Rahmen seines übermässigen Ehrgeizes gequält hat. Völlig unangebracht ist es, die Wut über das Tier und das eigene Unvermögen auf seinem Rücken auszutragen. Übersteigerter Ehrgeiz kann durch den hohen Leistungsdruck im professionellen Reitsport mitbegründet sein. Unzulässige Trainingsmethoden mögen auf der internationalen Spitzenebene eventuell nicht unüblich sein. Jedoch begründet dies alles keine Entschuldigung, es bestehen keine überwiegenden Interessen.