es gab überhaupt keinen Grund, "B." am Mittag zu reiten, geschweige denn mit Peitsche und Sporen im Training leidvoll zu quälen. Die Stute war durch die Strapazen des abgesagten Turniers und die lange Reise genügend belastet, womit Fehlreaktionen in einem unnötigen Training wohl praktisch vorprogrammiert waren, was auch der Beschuldigte sinngemäss ausgesagt hat (AB 0.2 S. 2 Ziff. 4). Sein unerklärliches Verhalten gegenüber dem Pferd erweist sich in diesem Lichte als mittelschwer. Für diese Straftat wird eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen eingesetzt.