BGer 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.3.4). Ohne die Vorfälle in irgend einer Art und Weise zu bagatellisieren, ist im weiten Bereich aller möglichen Delinquenz an Tieren die objektive Tatschwere im unteren bis zum Beginn des mittleren Bereichs einzuordnen. Bei der Bemessung der Einsatzstrafe wird vom Vorfall des 28. April 2016 mit "B." als schwerste Straftat ausgegangen. Der Beschuldigte führte hierzu die konkreten Begleitumstände jenes Tages zutreffend aus. Er war erst am frühen Morgen des 28. April 2016 zurückgekehrt; es gab überhaupt keinen Grund, "B." am Mittag zu reiten, geschweige denn mit Peitsche und Sporen im Training leidvoll zu quälen.