Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt dabei zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die für die Begründung des Schuldspruchs massgeblich sind, für die Strafzumessung nur insoweit eine Rolle spielen, als sie das konkrete Ausmass des Tatverschuldens prägen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; BGer 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.3.4).