Vorwegzunehmen ist, dass die Strafart nicht nach Massgabe des Verschuldens getroffen werden darf. Bei der Wahl der Sanktionsart kommt es auf deren Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld und die präventive Effizienz an. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift oder ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). 7.5.2. Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen.