26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich (oder zumindest eventualvorsätzlich) ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Im vorliegend massgeblichen Bereich von 3-180 Tagessätzen, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt (Art. 34 Abs. 1 StGB), bzw. bis zu drei Jahren fallen nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG). Vorwegzunehmen ist, dass die Strafart nicht nach Massgabe des Verschuldens getroffen werden darf.