Realkonkurrenz liegt dagegen vor, wenn mehrfach derselbe Tatbestand (gleichartige Realkonkurrenz) oder mehrere verschiedene Tatbestände (ungleichartige Realkonkurrenz) bei der Anwendung auf mehrere Handlungen konkurrieren (Ackermann, a.a.O., N 76 zu Art. 49 StGB). Es besteht zwischen den einzelnen Delikten echte Realkonkurrenz, womit die Einsatzstrafe im Sinne des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen ist. 7.5.1. Nach Art. 26 Abs. 1 lit.