a TSchG strafbar gemacht. Art. 49 Abs. 1 StGB findet bei sämtlichen Formen echter Konkurrenz Anwendung, sowohl bei (echter) Idealkonkurrenz (Tateinheit) als auch bei (echter) Realkonkurrenz (Tatmehrheit). Echte Idealkonkurrenz wird angenommen, wenn mehrfach derselbe Tatbestand (gleichartige Idealkonkurrenz) oder mehrere verschiedene Tatbestände (ungleichartige Idealkonkurrenz) bei der Anwendung auf eine Handlung konkurrieren (BGE 124 IV 145). Realkonkurrenz liegt dagegen vor, wenn mehrfach derselbe Tatbestand (gleichartige Realkonkurrenz) oder mehrere verschiedene Tatbestände (ungleichartige Realkonkurrenz) bei der Anwendung auf mehrere Handlungen konkurrieren (Ackermann, a.a.