BGer 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Die höchste gesetzliche Mindeststrafe sämtlicher zu berücksichtigender Tatbestände beschränkt den Strafrahmen bei der Gesamtstrafenbildung nach unten, soweit nicht ausnahmsweise Strafmilderungsgründe deren ordentlichen Strafrahmen nach unten öffnen (BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1). Sofern mehrere schwerste Straftaten abstrakt den gleichen Strafrahmen vorsehen, ist dieser massgebend (Ackermann, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, N 116 zu Art. 49 StGB). 7.4. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälereien nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG strafbar gemacht.