49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und dann die sog. Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen (BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BGE 116 IV 300 E. 2c/bb; BGer 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2).