Diese Regeln gelten auch, wenn der Täter mehrere Geldstrafen mehrere Bussen verwirkt hat. Treffen dagegen ungleichartige Strafen zusammen, so müssen sie nebeneinander verhängt werden (Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., 2018, S. 123). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und dann die sog. Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen (BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1).