Der Bemessung des Tagessatzes ist das Nettoeinkommensprinzip zu Grunde zu legen. Ausgangspunkt bildet somit das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Das Nettoprinzip verlangt sodann, dass nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen berücksichtigt wird (BGE 134 IV 60 E. 6). Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich erst aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze. Beide Faktoren sind im Urteil getrennt festzuhalten.