Zunächst bestimmt das Gericht die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Anschluss daran hat es die Höhe des Tagessatzes nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen festzusetzen (Abs. 2). Die Höhe des Tagessatzes hat das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Bemessung des Tagessatzes ist das Nettoeinkommensprinzip zu Grunde zu legen.