Bei der Wahl der Sanktionsart ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Daraus ergibt sich, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe der Freiheitsstrafe vorzuziehen ist, wenn sich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht eine freiheitsentziehende Sanktion aufdrängt (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Mit Blick auf die fehlende strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten erweist sich die Sanktion der Geldstrafe als grundsätzlich zweckmässig. Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt in zwei selbständigen Schritten, die auseinanderzuhalten sind. Zunächst bestimmt das Gericht die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art.