Als Gradmesser dient dabei das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Dem Gericht steht bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponenten von der Natur der Sache her ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4; BGE 134 IV 17 E. 2.1; Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, N 84 ff. zu Art. 47 StGB). 7.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten.