4 Abs. 2 TSchG keine Rechtfertigungsgrundlage (AB 0.4 S. 33 u.). Folglich ist der Beschuldigte aufgrund der mehrfachen Verletzung von Art. 26 Abs. 1 TSchG der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei schuldig zu sprechen angemessen zu bestrafen. 7. Strafzumessung 7.1. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des sich ergebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).