Der Beschuldigte hat beim Trainieren der Pferde "B." und "C." das zulässige Mass mittels starker Peitschenhiebe eindeutig überschritten, bei der Stute "B." am 28. April 2016 und rund eine Woche davor, sowie beim Wallach "C." im Zeitraum von April 2014 bis Oktober 2017, jeweils begangen in seinem Reitzentrum in U.. Da er dabei die körperliche Integrität und Würde der beiden Pferde je mehrfach verletzt hat, liegt mehrfache Tierquälerei gemäss der gesetzgeberischen Betitelung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vor. 6.7. Es bestehen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe. Entgegen der Verteidigung bildet Art. 4 Abs. 2 TSchG keine Rechtfertigungsgrundlage (AB 0.4 S. 33 u.).