Auch der Beschuldigte anerkannte, dass es eine Tierquälerei wäre, wenn es bluten würde. Er verursachte mit seinen heftigen Peitschenhieben jeweils nicht bloss Hautschürfungen, sondern Wunden mit Löchern am Unterbauch und an den Flanken der Pferde. Seine Bestreitungen hinsichtlich des objektiven Tatbestandes stellen absolut unglaubwürdige, haltlose Schutzbehauptungen dar, die durch das eindeutige Beweisergebnis widerlegt sind und hier nicht weiter kommentiert werden müssen. Der Beschuldigte handelte im subjektiven Tatbestand vorsätzlich, mit Wissen und Willen gemäss Art. 12 StGB. Sein Einwand, er habe es "ganz sicher nicht bewusst" gemacht, ist schlichtweg falsch.