Es kann auf die obigen rechtlichen Erwägungen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwiesen werden. Der Gebrauch der Peitsche und/oder Sporen ist immer dann unangemessen und somit tatbestandsmässig, wenn das Pferd durch die Handlungen Verletzungen oder Schlagstriemen respektive Schwellungen erleidet (vgl. zum Ganzen: Claudia V. Brunner, Schriften zum Tier im Recht, Band 11, Tierquälerei im Pferdesport – eine Analyse der Strafrechtsnormen des Tierschutzgesetzes, Zürich, 2013, S. 78 f., S. 101 f. und S. 144 N 223). Auch der Beschuldigte anerkannte, dass es eine Tierquälerei wäre, wenn es bluten würde.