Ihre Würde als Tier wurde verletzt. Sie wurden zum blossen Werkzeug des persönlichen Ehrgeizes des Springreiters degradiert, was nichts mit Sport zu tun hat, sondern aus grundlegend falscher, eindeutig übermässiger Bein-/Sporen- und Peitscheneinwirkung resultierte. Die Hautaufplatzungen und Wunden haben jeweils geblutet und mussten vom eigenen Personal medizinisch versorgt werden. Dass der Beschuldigte als Verursacher den Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG mehrfach verletzt hat, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Es kann auf die obigen rechtlichen Erwägungen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwiesen werden.