Auch die Verteidigung findet – mit Ausnahme eines untauglichen Versuchs der Verharmlosung – keine Erklärung zur eindeutigen Zeugenaussage F.s (AB 0.4 S. 32 Ziff. 4). Es ist unter Würdigung der eindeutigen Beweislage zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Beschuldigte beim Trainieren des Wallachs "C." diesen bei (mindestens) drei Vorfällen durch starke Peitschenhiebe verletzt hat, wodurch es am Unterbauch Hautaufplatzungen und Schwellungen gegeben hat, die mitunter geblutet haben. 6.5. Tatbestand der Tierquälerei Beide Pferde haben mehrfach aufgrund der bewiesenen heftigen Peitschenhiebe des Beschuldigten gelitten und geblutet. Ihre Würde als Tier wurde verletzt.