70 f. Ziff. 79 ff. und Ziff. 101). Die Wundversorgung habe F. gemacht (UA Reg. 2 Beil. 73 Ziff. 104 f.). Als Zeugin hat sodann F. letztlich nicht mehr bestritten, jedenfalls nichts mehr sagen können bzw. wollen hinsichtlich der Schilderung von K. und E., wonach sie (die Zeugin) die Verletzungen der Pferde, welche von A. zugefügt wurden, jeweils versorgt hat (UA Reg. 2 Beil. 6 Ziff. 38 und Beil. 8 Ziff. 50 f.). Letzteres erklärt, weshalb es trotz den teils gravierenden Verletzungen jeweils keinen Tierarzt brauchte, da die medizinische Versorgung der Pferde mit dem Personal vor Ort erfolgen konnte, was auch vom Beschuldigten bestätigt wurde.